Allgemeines Strafrecht
Das allgemeine Strafrecht umfasst alle im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Delikte. Dabei wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden (§ 12 StGB). Vergehen sind dabei leichtere Straftaten, die in der Regel vor dem Amtsgericht verhandelt werden, wohingegen Verbrechen all jene Straftaten sind, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder mehr bedroht sind.
Danach muss über eine angeblich begangene rechtswidrige Tat getäuscht werden. Dem jeweiligen Täter muss dabei bewusst sein, dass die Straftat nicht begangen wurde bzw. eine solche auch nicht bevorsteht. Täuschungsadressat ist immer eine Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle wie die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ( § 158 StPO).
Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (§ 145d Abs. 1 StGB)
Nach § 145 d Abs. 3 StGB sind sogar Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren möglich – so wenn z.B. Straftaten vorgetäuscht werden, um § 31 BtMG oder über § 46 b StGB eine Strafmilderung zu erlangen.
Der Versuch ist nicht strafbar.
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Hier macht sich z.B. strafbar, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt. Zuständige Stellen sind insoweit z.B. : der Notar, die Prüfungsstelle des Patentamtes oder der Untersuchungsführer in Disziplinarverfahren. Staatsanwaltschaft und Polizei sind keine „zuständigen Stellen“! Eine Falschaussage dort ist nicht nach § 153 StGB strafbar.
Eine Aussage ist dabei unwahr im Sinne des Gesetzes, wenn sie mit dem tatsächlich erfolgten Geschehen nicht übereinstimmt, wobei sich der Aussagende auch dessen bewusst sein muss!
Der Strafrahmen liegt dabei bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
Wird die Falschaussage unter Eid abgegeben (Meineid gem. § 154 StGB) liegt sogar ein Verbrechen vor. Insoweit ist die Mindestfreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr – in minder schweren Fällen (§ 154 Abs. 2 StGB) 6 Monate bis zu 5 Jahre.
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Die Beleidigung ist gem. § 185 StGB strafbar. Schutzgut ist die persönliche Ehre als Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit. Erforderlich ist dazu die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteile.
Diese muss zudem gegenüber einer feststellbaren Person oder einer abgrenzbaren Personengruppe erfolgen. Andernfalls ist die Äußerung zu allgemein und es fehlt an der konkreten Betroffenheit einer Person.
Entscheidend ist immer der Einzelfall. Dabei ist zum einen die verfassungsrechtlich verankerte Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu sehen.
Die Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Rechtsordnung, findet jedoch ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Sobald ein Verhalten als beleidigend einzustufen ist, unterfällt es nicht mehr dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.
Durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kann die Beleidigung z.B. gerechtfertigt und somit nicht strafbar sein. Gem. § 185 Alt.2 StGB kann die Beleidigung auch qualifiziert mittels einer Tätlichkeit begangen werden – z.B. durch Anspucken.
Bei einer Beleidigung handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt (§ 194 StGB), welches also nur auf Antrag hin (oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses) verfolgt wird.
Der Strafrahmen reicht hier von Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr bei einer Begehungsweise mittels einer Tätlichkeit sogar bis zu 2 Jahren.
Zumeist sind hier Einstellungen oder zumindest geringe Geldstrafen möglich. Anklagen und öffentliche Verhandlungen können durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht in vielen Fällen verhindert werden.
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Die Betrugsdelikte sind in der §§ 263 ff StGB geregelt. Es handelt sich hierbei um sogenannte Vermögensverschiebungsdelikte. Über die Zeit haben sich Sonderformen des Betruges herausgebildet – wie z.B. Computerbetrug ( § 263 a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Internetbetrug, Sozialleistungsbetrug, Kapitalanlagenbetrug (§ 264 a StGB) oder Kreditbetrug (§ 265 b StGB)).
Für den juristischen Laien ist es schwierig , ob es sich im Einzelfall nur um ein fehlgeschlagenes Geschäft oder bereits um einen Betrug handelt. Ein Fachanwalt für Strafrecht sollte unbedingt frühzeitig aufgesucht/kontaktiert werden.
Ein Betrug bezieht sich in der Regel auf eine Täuschungshandlung und einen Vermögensvorteil. So wird zumeist bei dem jeweiligen Opfer ein Irrtum hervorgerufen, welcher dieses veranlasst, sein Vermögen oder im Falle eines Dreiecksbetruges das Vermögen eines anderen zu mindern.
Bleibt ein Vermögensvorteil aus, heißt das nicht, dass auch ein Betrug damit nicht (mehr) gegeben ist. So reicht es für die Vollendung eines Subventionsbetrugs bereits aus, wenn bei Antragsstellung falsche Angaben gemacht wurden oder aber auch, wenn der Subventionsbetrag nicht im Sinne des Subventionszweckes verwendet wird.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht bereits der Eintritt einer Vermögensgefährdung für einen vollendeten Betrug aus.
Dabei ist aber nicht jede Täuschung, die zu einem Schaden führt, ein Betrug.
Der Versuch eines Betruges ist strafbar.
Eine nachträgliche Zahlung beseitigt die Strafbarkeit wegen Betruges nicht – wird sich aber in der Regel bei einer zu erwartenden Strafe im Rahmen der Strafzumessung (Einstellung/Strafbefehl) positiv auswirken.
Betrugstatbestände werden als Offizialdelikte von Amts wegen (weiter-)verfolgt, auch wenn z.B. eine Strafanzeige vom Geschädigten zurückgezogen wird.
Die Betrugsstrafbarkeit reicht in einfachen Fällen von einer Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen sind Strafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren möglich. Subventionsbetrug und Kreditbetrug sind keine Kavaliersdelikte!
Betrügereien gab es schon immer. Mit der Zeit haben sich auch die Methoden weiterentwickelt, mit denen die jeweiligen Täter rechtswidrig an Geld und Vermögenswerte anderer kommen.
Ob bei „Ebay“- Betrügereien – wo Waren angeboten werden und nach Bezahlung nicht geliefert werden oder wenn anderswo Waren bestellt, aber nicht bezahlt werden oder wenn an ahnungslose Unternehmen oder Privatpersonen unberechtigte Zahlungsaufforderungen versandt werden oder online Zugangsdaten/ Kontodaten via falschen Mails/falschen Webseiten abgefragt werden – die Fallgestaltungen sind vielschichtig.
Auch Versicherungsbetrug kommt häufig bei Hausrat-, Gebäude- und Fahrzeugversicherungen (gefakte Unfälle) vor, wo die Versicherung durch Angaben falscher Daten zu einem (höheren) Auszahlungsbetrag bewegt werden soll.
Jeder Betrugsvorwurf sollte ernst genommen werden. Tun Sie alles rechtlich Mögliche, um z.B. eine Vorstrafe wegen Betruges zu verhindern.
Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt und ist zumeist im Zusammenhang mit der Wirtschaftskriminalität zu sehen.
Die Hehlerei ist in § 259 StGB geregelt. Hier kauft oder verschafft sich der Täter Diebesgut oder hilft dieses abzusetzen. Der Täter einer Hehlerei verschlechtert in der Regel die Chancen des Geschädigten, die Sache wiederzuerlangen.
Sind Sie Opfer eines Betruges geworden, können Sie durch Erstattung einer Strafanzeige Druck auf den Täter (Schuldner) ausüben und Ihre Rechte auch im Strafverfahren im Wege des sog. Adhäsionsverfahrens geltend machen – wenn es zu einer Anklage kommt.
Diese Variante ist zumeist effektiver und kostengünstiger als Rückzahlungsansprüche über den Zivilrechtsweg geltend zu machen. Überdies kommt man über die Akteneinsicht im Strafverfahren auch an weitere wichtige Informationen.
Die Erstattung einer Strafanzeige sollten Sie dabei aber einem Fachanwalt für Strafecht überlassen, denn schon kleine Fehler in der Formulierung können umgekehrt dazu führen, dass Sie sich selbst Ermittlungen wegen falscher Verdächtigung, Erpressung oder Vortäuschens einer Straftat ausgesetzt sehen.
Ein auf Deliktsrecht gestützter Titel kann 30 Jahre lang vollstreckt werden – bei weiterlaufenden Zinsen. So kann es lohnenswert sein, sich selbst bei einem derzeit unvermögenden und/oder in der Insolvenz befindlichen Schuldner seinen Anspruch titulieren zu lassen.
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Diebstahlsdelikte sind Eigentums- und Vermögensdelikte, die der Gesetzgeber – je nach Begehungsweise gesondert unter Strafe gestellt hat. So ist z.B. der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl, der schwere Bandendiebstahl (§ 244 a StGB), der Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB), der Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB) oder auch der räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) gesondert aufgeführt .
Grundsätzlich ist für einen Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache notwendig. Wegnahme bedeutet: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Fremd ist eine Sache (§ 90 BGB), die nicht im Alleineigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist. Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
So kann Ware im Supermarkt oder im Einkaufscenter genauso weggenommen werden, wie z.B. auch längst vergessene Sachen im Keller, im Gartenhaus oder der Garage. Der Eigentümer seines am Straßenrand geparkten Fahrzeuges hat dabei genauso Gewahrsam an diesem, wie der Ladeninhaber an im Außenbereich seines Geschäfts ausgestellten Waren.
Im Supermarkt kann man sich so schneller strafbar machen, als eigentlich gedacht. Denn bereits mit dem Einstecken eines kleinen Gegenstandes in die Hosen- oder Jackentasche – oder in den mitgeführten Rucksack kann neuer Gewahrsam begründet werden.
Ferner muss diese Wegnahme vorsätzlich erfolgt sein und der Täter in Zueignungsabsicht (Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz) gehandelt haben. Wenn Sie also versehentlich im Supermarkt etwas vergessen haben aufs Band zu legen, machen Sie sich dem Grunde nach nicht strafbar, da Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.
Auch ist dieses Merkmal wichtig, um einen Diebstahl von einer bloßen Gebrauchsanmaßung (§ 248 b StGB) abzugrenzen.
Geht der Täter irrig davon aus, er (oder ein Dritter) habe ein Recht auf Zueignung der weggenommenen Sache, so liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor.
Die Strafe beim Diebstahl reicht von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe für das Grunddelikt (§ 242 StGB) bis hin zu mehren Jahren Freiheitsstrafe.
So sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls gem. § 243 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Wer also z.B. in ein Gebäude, einen Dienst -oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht oder sich mit einem falschen Schlüssel oder einem Werkzeug Zutritt verschafft sieht sich dem erhöhten Strafrahmen ausgesetzt, genau wie derjenige, der gewerbsmäßig stiehlt.
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschafft.
Gem. § 244 StGB ist der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchsdiebstahl gesondert unter Strafe gestellt.
Das Mitführen einer Waffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB) reicht bereits für die Strafschärfung. Der Einsatz der Waffe ist keine Voraussetzung, sondern das jederzeit darauf zugreifen können. Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren sieht der Gesetzgeber dafür vor.
Für den hier ebenfalls normierten Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen erforderlich, die sich zur fortgesetzten Begehung einer unbestimmten Anzahl von Raubtaten oder Diebstählen verbunden haben. Strafen zwischen 1 Jahr Freiheitsstrafe und 10 Jahren sind möglich – in minderschweren Fällen 6 Monate bis 5 Jahre.
Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist in § 244 Abs. 4 StGB geregelt und ist ein Verbrechen! Die Freiheitsstrafe beträgt 1 Jahr bis zu 10 Jahren.
Im Einzelfall kann eine geschickte Einlassung/ Argumentation zur Nichtannahme eines hier normierten Regelbeispiels führen, womit dann auch der erhöhte Strafrahmen nicht zur Anwendung käme.
Ihr Fachanwalt für Strafrecht hilft. Wenden Sie sich an uns.
Treten zu dem Diebstahl besondere Merkmale (Waffe, gefährliches Werkzeug, gewerbsmäßiges Handeln etc.) hinzu, kann leicht eine höhere Strafe drohen, wenn das Gericht diese strafschärfenden Aspekte annimmt. Es gilt daher umso mehr, alle Verteidigungsmöglichkeiten zu nutzen – am besten durch Hinzuziehung eines Spezialisten.
Denn wer sich frühzeitig fachkundig beraten und vertreten lässt, wahrt so alle Optionen. Bei Ersttätern sind Verfahrenseinstellungen möglich. Jedoch kommt es immer auf den Einzelfall an. So kommt auch dem Wert der Beute, sowie der Schwere der Eigentumsverletzung zentrale Bedeutung zu.
All dies lässt sich aber erst nach erfolgter Akteneinsicht genau einschätzen. Machen Sie daher immer von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, auch wenn Sie der Meinung sind, sich schnellstmöglich „reinwaschen“ zu wollen.
Sollte sich durch Ihre frühzeitig (ohne anwaltlichen Rat) getätigte Aussage, der Anfangsverdacht erhärten, kann selbst der beste Strafverteidiger zumeist nur noch „Schadensbegrenzung“ betreiben.
Die Erpressung ist in § 253 StGB geregelt. Wer sich Neid und/oder Missgunst ausgesetzt sieht, ist potentielles Erpressungsopfer. So ist die von Bereicherungsstreben getragene Nötigungshandlung zur Erlangung eines Vermögenswertes das Wesensmerkmal der Erpressung. Dabei bilden die Anwendung von Gewalt oder die Drohung die Grundlage für die Vermögensverschiebung.
Dabei sind die Erpressungsdelikte klar von den Diebstahls- und Raubdelikten abzugrenzen. Diebstahl und Raub setzen eine Wegnahme für den Vermögensschaden voraus, während bei den Erpressungsdelikten die Bereicherung durch eine Nötigungshandlung erfolgt.
Drohungen mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt können als Nötigungsmittel auch gegen Dritte gerichtet sein, wie z.B. Familienangehörige, Bankangestellte oder Kassierer – solange diese jedoch mindestens mittelbar auf das Vermögen des Inhabers zugreifen können.
Die genötigte Person muss sodann zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung – die geeignet ist, deren Vermögen oder das eines anderen zu schädigen- gebracht worden sein.
Typischerweise entsteht so bei einer „Lösegeldzahlung“ ein Vermögensschaden. Der Täter muss dabei in Bereicherungsabsicht handeln, wobei die Bereicherung auch einem Dritten zugutekommen kann.
Das Strafmaß beginnt bei Geldstrafe. Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe sind möglich. Handelt der Täter jedoch gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande liegt z.B. ein besonders schwerer Fall vor, der mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 253 Abs. 4 StGB)
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) liegt immer dann vor, wenn die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gewalt begangen wird. Gewalt gegen Sachen reicht dafür nicht.
Ob eine räuberische Erpressung vorliegt oder ein Raub gem. § 249 StGB, beurteilt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild des Tathergangs. Einfach gesagt liegt ein Raub vor, wenn der Täter sich die Sache wegnimmt. Zwingt er dagegen den Genötigten, ihm die Sache herauszugeben, liegt eine räuberische Erpressung vor.
Hier droht Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
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Der Täter eines Raubes (§ 249 StGB) nimmt fremde, bewegliche Sachen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gewalt weg. Ein Raub setzt sich somit aus einem Diebstahl ( § 242 StGB) und einer Nötigung ( § 240 StGB) zusammen.
Bei der Gewaltanwendung wird zwischen willensbrechender und willensbeugender Gewalt unterschieden. Maßgeblich ist dabei immer, dass es bei dem Opfer zu einer körperlich wirkenden Zwangswirkung kommt – wie z.B. beim sogenannten Straßenraub oder beim sog. Abziehen.
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Bei einem Raub muss dabei das Übel eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein.
Der Versuch eines Raubes ist strafbar. Unterschieden wird dabei zwischen schwerem Raub ( § 250 StGB), Raub mit Todesfolge ( § 251 StGB), räuberischem Diebstahl (§ 252 StGB) und räuberischer Erpressung (§ 255 StGB).
Bestraft wird ein Raub mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Die Aussetzung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ist (zumindest) bei Ersttätern realistisch.
Schwerer Raub (§ 250 StGB)
Verwirklicht der Täter jedoch z.B. einen schweren Raub (§ 250 StGB) , so wird dieser mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bestraft, welche dann nicht mehr bewährungsfähig ist. Ebenso verhält es sich, wenn bei der Tat z.B. eine Waffe oder ein Werkzeug eingesetzt werden, um den erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen. Denn dort sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren vor.
Der schwere Raub ist also mit einer deutlich höheren Strafe bedroht und verwirklicht, wenn ein Täter oder ein Beteiligter den Raub mit Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen oder als Mitglied einer Bande begeht.
Waffen und gefährliche Werkzeuge sind danach alles, was nach der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Bei einem Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB muss als qualifizierende Folge der Tod eines Menschen herbeigeführt worden sein. Dabei muss der Tod auf der spezifischen Gefährlichkeit des Raubes basieren. Der Raub muss ursächlich für den Tod sein. Der Getötete muss dabei nicht zwangsläufig das Raubopfer sein, sondern kann auch ein völlig Unbeteiligter sein. Der Täter muss hierbei zumindest leichtfertig handeln.
Das Gesetz sieht dafür lebenslange oder mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vor.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn z.B. die durch eine Vortat erlangte Tatbeute gesichert werden soll. Typischerweise sind dies solche Fälle, wo z.B. ein Ladendieb auf frischer Tat gestellt wird und sich das Opfer wehrt oder die Beute zurückerlangen möchte.
Dies führt dann zur entsprechend höherer Strafe für den jeweiligen Täter.
Die Körperverletzungsdelikte sind in den §§ 223 ff StGB geregelt. Dazu zählen die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB, die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB, die Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB, die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB sowie die Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB.
Die Körperverletzung gem. § 223 StGB setzt voraus, dass eine Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird. Jede üble und unangemessene Behandlung , die das Opfer in seinem Wohlbefinden oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist eine körperliche Misshandlung im Sinne des Gesetzes.
Eine Gesundheitsschädigung ist dabei z.B. bei einer Vergiftung, einer Infektion oder bei jeder anders gearteten Erkrankung zu sehen. Ein Schmerzempfinden bei dem Opfer ist jedoch nicht erforderlich. Auch das Versetzen in einen Rauschzustand, welcher körperliches Unwohlsein oder gar Entzugserscheinungen nach sich zieht ist als Gesundheitsschädigung zu sehen.
Zu den typischen Körperverletzungen zählen u.a. sichtbare -nach dem Einwirken auf eine Person entstandene- Verletzungen, wie Knochenbrüche, Wunden und Hämatome. Aber auch hervorgerufene Angstzustände und psychische Belastungen können das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen und den Tatbestand einer Körperverletzung erfüllen (Mobbingopfer auf der Arbeit o.ä.).
Jedwede Verletzungshandlung muss dabei vorsätzlich – also mit Wissen und Wollen des Täters erfolgen. Fehlt ein entsprechender Vorsatz, ist die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) denkbar.
Eine Körperverletzung kann jedoch gerechtfertigt (Einwilligung gem. § 228 StGB , §§ 32 ff StGB) und damit nicht strafbar sein.
Typischerweise ist eine Einwilligung bei Operationen, bei Piercings, bei Tattoos, bei Zahnbehandlungen, bei bestimmten Sportarten oder auch beim Impfen anzunehmen. Strafbar ist eine Körperverletzung trotz Einwilligung aber dann, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB) – so z.B. wenn eine Behandlung zum Tode führt.
Zudem bleibt straffrei, wer eine Körperverletzung nicht rechtswidrig oder schuldhaft verursacht (vgl. dazu §§ 32 – 35 StGB). Notwehr ist dabei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB).
Da es sich bei der einfachen Körperverletzung zumeist um keine schwere Straftat handelt, wird diese nur auf Antrag verfolgt, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Starverfolgung besteht. Ist ein Täter z.B. einschlägig vorbestraft wird das öffentliche Interesse seitens der Staatsanwaltschaft regelmäßig bejaht.
In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft auch die Ermittlungen einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren sind vom Gesetzgeber vorgesehen. Der Versuch ist unter Strafe gestellt. Bei leichten Verletzungen oder bei einem Ersttäter wird zumeist mit einer Geldstrafe zu rechnen sein – wenn nicht zuvor bereits das Verfahren eingestellt wurde. Wiederholungstäter haben dagegen meist schlechte Karten und müssen zumindest mit einer Bewährungsstrafe rechnen.
Sind Sie Opfer, Patient oder z.B. Arzt? Lassen Sie sich zeitnah beraten und sich die bestmöglichen Optionen aufzeigen.
Gefährliche Körperverletzung ( § 224 StGB) /schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Der Gesetzgeber zählt in § 224 Abs. 1 StGB die besonderen Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung abschließend auf. Die erhöhte Gefährlichkeit liegt dabei in diesen besonderen Begehungsweisen:
• durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)
• mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2)
• mittels eines hinterlistigen Überfalls ( Nr. 3)
• mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4)
• mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5)
Im Einzelnen wird unter Gift jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit schädigen kann, verstanden. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind dabei solche, die sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken (auf mechanische oder thermische Weise).
Dabei kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. So kann z.B. eine Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr den Tatbestand erfüllen.
Eine Tatbegehung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges liegt immer dann vor, wenn ein Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit und seiner Art der Verwendung im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei dem Opfer zu verursachen.
So kann Tatmittel dabei z.B. ein Kugelschreiber, festes Schuhwerk, Springerstiefel oder auch ein Fußballschuh sein – nicht aber unbewegliche Dinge, wie der Fußboden oder eine Wand.
Als Waffe gilt im Übrigen jeder Gegenstand, der dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen eines Menschen hervorzurufen, wie z.B. eine Machete, eine geladene Pistole o.ä.
Die schwere Körperverletzung liegt bei Eintritt der in § 226 Abs. 1 StGB genannten schweren Folgen vor. Darunter fällt: der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen , der Verlust des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit (Nr.1), der Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers oder dessen dauernde Gebrauchsunfähigkeit (Nr.2) , oder eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise oder der Verfall in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (Nr.3)
Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahren. Wurde die schwere Folge absichtlich oder wissentlich verursacht, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 3 Jahre ( § 226 Abs. 2 StGB).
Die schlimmste Folge einer Tat ist der Tod des Opfers. Wenn jemand also den Tod einer verletzten Person gem. § 227 StGB verursacht, sind vom Gesetzgeber mindestens 3 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen. Soweit ein minder schwerer Fall anzunehmen ist, kommt eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren in Betracht.
Zu den Körperverletzungsdelikten zählen darüber hinaus noch die fahrlässige Körperverletzung ( § 229 StGB), die Misshandlung von Schutzbefohlenen ( § 225 StGB) und die Verstümmelung weiblicher Genitalien ( § 226 a StGB).
Eine Vielzahl von denkbaren Fallgestaltungen, die man im Auge haben muss!
Bestimmte Umstände können schnell aus einer einfachen Körperverletzung mit einer geringen Strafandrohung ein Verbrechen mit einer erheblich höheren Strafandrohung werden lassen.
Als mutmaßlicher Täter oder auch als Opfer sollten Sie daher umgehend Kontakt zu einem spezialisierten Strafverteidiger aufnehmen.
Rufen Sie uns an. Wir beraten umfassend und analysieren den Einzelfall. Wir kennen das Gesetz und wenden dies effektiv für Sie an.
Die Urkundendelikte (§§ 267 ff StGB) schützen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. Urkunden dienen dabei als Dokumente zu Beweiszwecken.
Eine Urkunde ist die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Erklärenden erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen.
Als Urkunde gelten u.a. Zeugnisse, Geburts- und Heiratsurkunden, Sterbeurkunden, Testament, Ausweis, Reisepass, Kennzeichen.
Das Grunddelikt der Urkundenfälschung sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von 6 Monaten – zu 10 Jahren möglich.
Neben der Sachbeschädigung ( § 303 StGB) im eigentlichen Sinn, werden vom Gesetzgeber hier auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB), die Zerstörung von Bauwerken ( § 305 StGB), die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a StGB) oder auch unter die sog. Cyberkriminalität fallende Delikte wie die Datenveränderung ( § 303 a StGB) oder die Computersabotage ( § 303 b StGB) erfasst.
Sachbeschädigungsdelikte sind keine Bagatelldelikte – insbesondere dann nicht, wenn es solchen größeren Ausmaßes sind. Bei hochwertigen Gegenständen, Fahrzeugen, Arbeitsmitteln oder Gebäuden kommt man so leicht in Regionen, wo auch Freiheitsstrafe drohen kann.
Bei Erfüllung des Grundtatbestandes droht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
Nehmen Sie keinen Tatvorwurf auf die leichte Schulter. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Der Gesetzgeber hat die Brandstiftungsdelikte als gemeingefährliche Straftaten klassifiziert. Denn eine Brandlegung ist schlecht kontrollierbar und stellt damit schnell eine potentielle Gefahr dar.
Folgende Straftatbestände fallen darunter:
- Brandstiftung § 306 StGB
- Schwere Brandstiftung § 306a StGB
- Besonders schwere Brandstiftung § 306b StGB
- Brandstiftung mit Todesfolge § 306c StGB
- Fahrlässige Brandstiftung § 306d StGB
Löscht der Täter z.B. freiwillig den Brand, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, kann von Strafe abgesehen werden. Insoweit honoriert der Gesetzgeber die tätige Reue gem. § 306e StGB.
Als Verbrechenstatbestand sieht bereits die einfache Brandstiftung eine Mindeststrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor. Bei minderschweren Fällen liegt die Strafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.
Ist z.B. die Brandstiftung mit Todesfolge ( § 306c StGB) verwirklicht, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren.
Im schlimmsten Fall werden (ungewollt) andere Menschen verletzt oder gar getötet oder fremdes Eigentum stark beschädigt. Bei dringendem Tatverdacht ergeht schnell ein Haftbefehl.
Ein Fachanwalt für Strafrecht kennt die Schwierigkeiten. Oftmals kann allein ein forensisches Gutachten eines Sachverständigen die Brandlegung und deren Zurechnung auf -und erklären.
Zögern Sie nicht – rufen Sie uns an – wir haben die so wichtige notwendige Erfahrung in diesem Bereich – auch und vor allem aus gleichgelagerten/ähnlichen Fällen.
Legen Sie Ihr Schicksal nicht in die Hände von irgendeinem Anwalt – sondern in die von Spezialisten.
Hier geht es um Sachverhalte der persönlichen Intimsphäre. Dabei handelt es sich um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Zu den wichtigsten Straftatbeständen gehören hier : der sexuelle Missbrauch von Kindern, die Vergewaltigung, die sexuelle Nötigung, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und der Prostitution und die Zuhälterei.
Dieser Bereich des Strafrechts ist sehr sensibel und oftmals von besonderen Schwierigkeiten geprägt. Zum einen bringen diese Verfahren zumeist große psychische und physische Belastungen für das Opfer und dessen Angehörige mit sich und zum anderen steht auch der mutmaßlich Beschuldigte unter immensem Druck.
Kein anderer Tatvorwurf brandmarkt Beschuldigte mehr – dies auch vor allem deshalb, weil zumeist die Medien, als auch die Öffentlichkeit Ihrer Empörung auf den unterschiedlichsten Kanälen ungefiltert Luft macht. In vielen Fällen sind die Beschuldigten daher auch nach einem Verfahren – trotz erwiesener Unschuld- ein Leben lang mit einem Makel behaftet.
§ 174 StGB Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 181a StGB Zuhälterei
§ 184b StGB Verbreitung. Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
Überwiegend stellt die Aussage des Opfers das einzige Beweismittel dar. Um so wichtiger ist es, in einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation besonderes Augenmerk auf die belastende Zeugenaussage zu legen. Dabei kommt der Aussagepsychologie erhebliche Bedeutung zu.
Oftmals ist die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens veranlasst, um den Inhalt als auch die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person einzuschätzen. Zwar gilt gem. § 261 StPO der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Jedoch wird das Gericht die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens für erforderlich halten und anordnen, wenn z.B. die Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit von Btm. -und Alkoholabhängigen in Frage steht, oder eine andere seelische Störung , eine Borderlinestörung o.ä. vorliegt. Auch bei kindlichen Zeugen ist eine entsprechende Begutachtung veranlasst.
Der Vorwurf eines Sexualdelikts steht gesellschaftlich auf unterster Stufe, ist rufschädigend und oftmals mit sozial und wirtschaftlich sehr einschneidenden Folgen verbunden. Betroffene scheuen dabei den aus unserer Sicht notwendigen, frühestmöglichen Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt. Denn die Staatsanwaltschaft beantragt in der Regel schnell Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbefehle, um Beweismittel zu sichern.
Um so wichtiger ist es, sofort zu Handeln. Der schnellstmögliche Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger ist unumgänglich. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. So können wir frühzeitig intervenieren, Ihre Unschuld dokumentieren und eine Anklageerhebung vermeiden.
Wenn Tatvorwürfe lang zurückliegende Zeiten betreffen, könnte eine Tat bereits verjährt sein. Dies prüfen wir natürlich immer zuerst. Im Sexualstrafrecht gelten dabei viele Sonderregelungen für den Fristbeginn, die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung.
So beginnt z.B. die Verjährungsfrist bei einem Opfer im Alter von unter 30 Jahren erst ab Vollendung des 30. Lebensjahres zu laufen ( § 78b StGB). Wenn keine Besonderheiten vorliegen tritt Verjährung bei einem sexuellen Übergriff / Ausnutzung nach 5 Jahren, bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung nach 20 Jahren ein.
Bei den sogenannten Kapitaldelikten handelt es sich um Straftaten gegen das Leben – wie z.B. Mord ( § 211 StGB), Totschlag ( § 212 StGB) sowie andere Delikte mit Todesfolge. Hier findet sich auch die höchste Strafdrohung im deutschen Recht – die lebenslange Freiheitsstrafe (Mord). In der Regel erwecken daher Kapitalstraftaten außerordentlich große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Der Druck auf die staatlichen Ermittlungsbehörden aber auch auf die Verteidigung ist hier sehr groß.
Denn eine Verurteilung wegen eines Kapitaldelikts zieht jedenfalls eine längere – nicht zur Bewährung aussetzbare- Freiheitsstrafe nach sich.
Um so wichtiger ist es hier, sich fachkundig helfen zu lassen. Nur ein versierter Strafverteidiger sollte hier Ihre erste Anlaufstelle sein.