Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein aus dem Strafgesetzbuch ausgegliedertes Spezialgesetz, welches auf Tathandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln abzielt.

Damit soll vor allem die Drogenkriminalität bekämpft werden. Dies betrifft die sogenannten Dealer genauso wie die Konsumenten. Zwar ist der Konsum nicht strafbar, der Besitz – auch weicher Drogen – aber schon!

Die Strafbarkeit des Drogenbesitzes – gleich welcher Art- steht gem. § 29 Abs. 1 BtMG unter Strafe. Dabei sollen gerade auch solche Personen als Täter erfasst und bestraft werden, denen z.B. „nur“ der Besitz nachgewiesen werden kann – unabhängig davon, wie diese Personen in den Besitz der Drogen gekommen sind.

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG stellt dabei 

  • den Erwerb und das Verschaffen in sonstiger Weise
  • den Besitz
  • das Handel treiben mit Betäubungsmitteln
  • die Herstellung und den Anbau von Betäubungsmitteln 

unter Strafe. Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen dabei Drogen aller Art, insbesondere:

  • Cannabis, Marihuana, Haschisch
  • Amphetamin (Speed)
  • Kokain, Crack
  • Methamphetamin
  • Heroin, Oxycodon, Fentanyl u.a. Opioide
  • LSD

Weitverbreitet ist der Irrglaube vieler Konsumenten, dass der Besitz (einer geringen Menge) von Drogen straflos ist. 

In erster Linie ist der Besitz immer strafbar, während der Konsum von Betäubungsmitteln straflos ist. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren jedoch einstellen, wenn es sich um eine geringe Menge handelt (§ 31a BtMG).

Bei Erfüllung des Grundtatbestandes des § 29 Abs. 1 BtMG droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. 

Wird gewerbsmäßiges Handeln gem. § 29 Abs. 3 BtMG nachgewiesen oder bezieht sich der Handel auf eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln ( § 29a Abs.1 Nr.2 BtMG), oder werden Betäubungsmittel Minderjährigen überlassen ( § 29a Abs 1 Nr. 1 BtMG) beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr.

Handelt der Täter z.B. als Mitglied einer Bande oder wird durch sein Handeln leichtfertig der Tod einer anderen Person verursacht, so ist die Mindestfreiheitsstrafe 2 Jahre!

§ 30a Abs.1 BtMG sieht z.B. eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren vor. Erfasst wird hier insbesondere das Handel treiben und Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die Rechtsprechung wendet zumeist folgende Grenzwerte für den Besitz einer „nicht geringen Menge an:

  • Amphetamin: 10 g Amphetamin-Base
  • Methamphetamin: 5 g Metamphetamin-Base
  • Cannabis und Marihuana: 7,5 g THC
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Cocainhydrochlorid
  • MDMA (Ecstasy): 30 g MDMA-Base
  • LSD: 6 mg 

Bei Besitz einer lediglich geringen Menge Betäubungsmittel zum Eigenkonsum kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen – § 31a BtMG. Die Grenzwerte dafür variieren von Bundesland zu Bundesland.

Wenden Sie sich daher umgehend an uns. Wir prüfen, ob ein Vorgehen nach § 31 a BtMG für Sie in Betracht kommt. 

Netto-Grenzwerte liegen dafür zumeist in folgenden Bereichen: 

  • Amphetamin: 0,5 g–3 g
  • Cannabisprodukte: 6 g–10 g
  • Ecstasy: 3–10 Tabletten 
  • Heroin: 1g–3 g 
  • Kokain: 0,5 g – 1 g

Mit Hilfe der sog. „Kronzeugenregelung“ ( § 31 BtMG) kann eine Milderung der Strafe erreicht werden. Es kann auch ganz von der Strafe abgesehen werden. Dafür muss der Täter aber über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung weiterer mit der Tat im Zusammenhang stehender Straftaten beitragen. Insoweit muss es aber zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg kommen. Unumgänglich ist es daher, schnellstmöglich fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Setzen Sie sich umgehend mit uns in Verbindung!  Denn diese Regelung kommt meist nur einem Täter – dem jeweils schnellsten – zugute. Wir verhindern, dass Sie sich nicht unnötig selbst belasten.

Ist  eine  Verurteilung wegen eines Drogendelikts für Sie wahrscheinlich, kann eine therapeutischen Maßnahme sinnvoll sein. Zu überlegen ist dies zumindest in solchen Fällen, wo ansonsten mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen ist und die übrigen Voraussetzungen der jeweiligen Therapie gegeben sind.

Da die Drogensucht einerseits eine ernstzunehmende Krankheit und andererseits die Ursache zahlreicher Straftaten ist, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten für drogenabhängige Straftäter geschaffen. Anstelle des Strafvollzuges werden so therapeutischen Wege ermöglicht.  

Bei Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren kann z.B. gem. § 35 BtMG die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zurückgestellt werden. Statt Haft ist eine Therapie zu absolvieren. Ist diese (erfolgreich) beendet, kann  der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzug) gem. § 64 StGB kann eine Option sein. Denn nur eine erfolgreich absolvierte Therapie bietet die Chance auf ein „Loskommen“ von der Sucht und damit auf ein künftiges straffreies Leben.

Einzelheiten dazu erklären wir Ihnen gern persönlich. 

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