Internetstrafrecht | IT

Der Gesetzgeber versucht langsam aber stetig, digital zu denken. Zwar wird tatsächlich noch immer nur ein Bruchteil der im Internet begangenen Straftaten verfolgt. Jedoch haben die Staatsanwaltschaften Sonderdezernate zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingerichtet, um der technischen Entwicklung im IT – Strafrecht und dem damit zusammenhängenden Anstieg der Straftaten im Internet angemessen entgegentreten zu können.
In den letzten Jahren wurden daher weitere Regelungen geschaffen bzw. bestehende Regelungen auf das Internet ausgeweitet. Das Internetstrafrecht setzt sich zudem aus vielen Einzelnormen – Strafvorschriften – Ordnungswidrigkeiten unterschiedlicher Gesetze zusammen – wie z.B.:
- das Telemediengesetz (TMG)
- das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)
- das Urhebergesetz (§§ 106 ff UrhG)
- das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Dabei kommt dem Zusammenspiel mit den einschlägigen Normen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung besondere Bedeutung zu. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt sollte hier Ihre erste Anlaufstelle sein.
Als Fachanwälte für Strafrecht helfen wir Ihnen gern.
Zu den typischen Straftaten zählen hier:
- Datenveränderung und Computersabotage ( §§ 303a, 303b StGB)
- Pishing, Skimming, Carding
- Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung ( § 270 StGB)
- Fälschung beweiserheblicher Daten ( § 269 StGB)
- Computerbetrug ( § 263a StGB)
- Warenkreditbetrug (§ 263 StGB)
- Nachstellung ( § 238 StGB)
- Ausspähen und Abfangen von Daten ( §§ 202a, 202b, 202c StGB)
- Datenhehlerei ( § 202d StGB)
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung ( §§ 185, 186, 187 StGB)
- Verbreitung, Zugänglichmachen, Besitz kinderpornographischer Inhalte (§§ 184b ff StGB)
- öffentliche Aufforderung zu Straftaten ( § 111 StGB)
Die Strafverfolgungsbehörden wurden überdies in den letzten Jahren mit neuen Befugnissen ausgestattet, welche sich z.B.
- in der Telekommunikationsüberwachung
- in der Vorratsdatenspeicherung
- in der Funkzellenabfrage oder
- der Onlinedurchsuchung
widerspiegeln.
Denn den Ermittlungsbehörden fiel es in der Vergangenheit schwer, den zunehmenden Straftaten aus dem Darknet angemessen zu begegnen – obwohl längst bekannt war/ist, das dort ohne größere Probleme u.a. Drogen, Arzneimittel, Waffen und Kinderpornografie – zumeist durch Zahlungen mit den sog. Kryptowährungen (Bitcoin (BTC), Ether (ETH), Binance Coin (BNB), Tether (USDT), Solana (SOL), XRP etc.) zugänglich sind.
Jedoch sind auch nach wie vor alt hergebrachte Durchsuchungen von Privat – und Geschäftsräumen und die Beschlagnahme von Computern, Handys, Speichermedien etc. die gängigsten Ermittlungsmethoden in diesem Bereich. Der Verlust von Arbeits – Pcs/ Arbeitsunterlagen/Daten kann leicht existenzbedrohend werden.
Wichtige Daten sollten daher regelmäßig verschlüsselt extern bzw. in einer Cloud gesichert werden.
Den Hype um die zuvor angesprochenen Kryptowährungen nutzen (neben seriösen Anbietern) auch dubiose Unternehmen und versprechen utopische Renditen und passives Einkommen durch z.B. Kryptomining, Handel oder andere Investitionen in vermeintlich zukunftsweisende Kryptowährungen. Das dort von den Opfern eingesetzte Geld, ist zumeist weg und durch die Ermittlungsbehörden nicht rückholbar.
In der Praxis ist es jedoch oftmals auch so, dass bei durch im Zusammenhang mit Kryptowährungen verursachten Schäden nur ein geringer Anteil der Betroffenen überhaupt Strafanzeige erstattet , genauso wie beispielsweise in Ransomware-Fällen (Erpressersoftware) – dies obwohl der Einsatz solcher Software als Erpressung und Computersabotage natürlich strafbar ist. Eine Erklärung dafür ist vermutlich, dass Betroffene nach außen nicht als angreifbar gelten wollen oder generell Scham verspüren, auf etwaige Betrügereien hereingefallen zu sein.
Sind Sie Internetkriminalität zum Opfer gefallen? Wir helfen Ihnen bei der Strafanzeige und zeigen auf, wie und ob Sie etwaig entstandenen Schaden realistisch ersetzt bekommen können.