Jugendstrafrecht

Zwar sind Jugendstrafverfahren oftmals an weniger Formalien gebunden, jedoch wäre es ein Trugschluss deshalb zu glauben, anwaltlicher Beistand hätte hier weniger Bedeutung. Gerade das weitere Sanktionssystem und das gelockerte Jugendstrafverfahren birgt große Risiken. 

Die sich daraus ergebenden Konsequenzen unterschätzen Jugendliche häufig. In der Verhandlung sehen sich die Jugendlichen/Heranwachsenden erfahrenen Staatsanwälten und Richtern gegenüber. Ohne einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite ist das Risiko, sich „um Kopf und Kragen“ zu reden groß. 

Auch neigen z.B. viele Jugendrichter aus dem Erziehungsgedanken heraus dazu, bei jugendtypischen Straftaten wie Körperverletzung, Diebstahl oder Beleidigung, härtere Strafen zu verhängen. Für uns als Ihre Verteidiger bietet das Jugendstrafverfahren umfangreiche Ansatzpunkte. 

Das Aufzeigen alternativer Erziehungsmaßnahmen kann häufig eine Jugendstrafe verhindern. Vor allem für mehrfach straffällig gewordene Jugendliche ist der spezialisierte Strafverteidiger der beste Ansprechpartner.

Wir sind für Sie da. 

Bei Jugendlichen ab Ihrem 14. und bis zu Ihrem 18. Geburtstag (§ 1 Abs. 2 JGG) wird immer Jugendstrafrecht angewandt. Täter unter 14 Jahren sind als Kinder nicht strafmündig ( § 19 StGB) und  können daher auch nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch sind dort familienrechtliche Maßnahmen möglich. 

Bei heranwachsenden Tätern – das sind Beschuldigte zwischen 18 und 21 Jahren – kommt Jugendstrafrecht unter besonderen Umständen zur Anwendung (§ 105 JGG). Zumeist ist dies der Fall, wenn es sich um eine jugendtypische Tat handelt oder Reifeverzögerungen vorliegen.

Grundsätzlich gelten die Strafrahmen der allgemeinen Straftatbestände nicht im Jugendstrafverfahren.

Denn letztere haben das Ziel, eine weitere Straffälligkeit des Beschuldigten zu verhindern. Der Erziehungsgedanke steht hier im Fokus und damit die Entwicklung des Täters und nicht die Tat selbst.

Die Schwere der Tat spielt bei der Auswahl des Sanktionsmittels eine eher untergeordnete Rolle. Viel häufiger stellt sich das Gericht die Frage, welche Sanktion notwendig ist, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Hier ist es besonders wichtig, die positive Entwicklung des Beschuldigten zwischen Tat und der Verhandlung aufzuzeigen. Gegebenenfalls kann so auch bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des jeweiligen Verfahrens erreicht werden (§§ 45, 47 JGG).

Ist z.B. eine Verurteilung bei schweren Straftaten unausweichlich und eine Freispruchverteidigung aussichtslos, kann auch die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§ 21 JGG) das primäre Verteidigungsziel darstellen.

So gilt es in diesen Fällen, das Gericht davon zu überzeugen, dass bereits die Verurteilung als solche und der Strafprozess besonderen Eindruck hinterlassen hat und eine Lehre war  und es eines Vollzugs der Haftstrafe nicht bedarf. Zudem muss eine positive Entwicklung des Jugendlichen erkennbar sein. Für die Bewährungszeit, die zumeist 2–3 Jahre beträgt, erteilt das Gericht Auflagen und Weisungen und unterstellt den Jugendlichen einem Bewährungshelfer.

Die Jugendstrafe als solche ist zudem hier die schwerste Sanktion und wird bei schwerwiegenden Straftaten verhängt ( § 17 Abs. 2 JGG). Sie beträgt mindestens 6 Monate bis 5 Jahre und erhöht sich auf 10 Jahre, falls nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist.

Im Jugendstrafverfahren kommt der Jugendgerichtshilfe eine besondere Rolle zu. Ähnlich einem Sachverständigen gibt Sie dem Gericht Hinweise und Empfehlungen für den Jugendlichen und berichtet über ihre Erkenntnisse, z.B. ob sie schädliche Neigungen (deren Vorliegen ist Voraussetzung für eine Jugendstrafe)  bei dem Jugendlichen sieht.  

Dazu soll sie im Vorfeld die Lebens – und Familienverhältnisse  des Jugendlichen aufklären. Insoweit ist es sinnvoll als Jugendlicher den Kontakt zur Jugendgerichtshilfe zu halten und dort entsprechende Gespräche zu führen. Denn alles, was bereits im Vorfeld an positiven Dingen zusammengetragen werden kann, nützt auch der Verteidigung.

Oftmals kann so, dem Gericht aufgezeigt werden, dass mit der Erteilung von Weisungen – das sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung des Jugendlichen regeln – erzieherisch wirksam auf den jugendlichen Täter eingewirkt werden kann. 

Eine klassische Weisung ist die Auflage gemeinnütziger Arbeit. Auch kann angeordnet werden, für bestimmte Zeit in einem Heim oder in einer betreuten Jugendwohngruppe zu wohnen. 

Reichen diese Erziehungsmaßregeln nicht aus, kommen weitere Zuchtmittel wie: die Verwarnung, Erteilung von Arbeitsleistungen, Schadenswiedergutmachung oder auch Jugendarrest (1–4 Wochen)  in Betracht.

Für angeklagte Jugendliche finden Hauptverhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (§ 48 Abs. 1 JGG). 

Gegen Heranwachsende geführte Strafverfahren sind dagegen öffentlich – auch wenn neben Jugendlichen Erwachsene angeklagt sind. Die Öffentlichkeit kann allerdings ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Angeklagten geboten ist.

Strafen nach dem Jugendstrafrecht  werden im Erziehungsregister (Teil des Bundeszentralregisters) eingetragen und mit Vollendendung des 24. Lebensjahres entfernt, wenn keine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder ein Strafarrest im Zentralregister eingetragen ist (§ 63 BZRG). Eintragungen im Erziehungsregister sind zudem nur für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstige mit dem Verfahren betraute Behörden einsehbar – nicht aber für den späteren Arbeitgeber. 

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