Medizinstrafrecht

Medizinstrafrecht_Sasch

Wir verteidigen Klinikpersonal, Personal von Pflegeeinrichtungen genauso wie  Ärzte, Geschäftsführer aus dem medizinischen Bereich etc.

Typischerweise umfassen hier strafbare Handlungen:

  • vorsätzliche Tötungen und Körperverletzungen ( §§ 212, 223 StGB)
  • fahrlässige Tötungen und Körperverletzungen ( §§ 222, 229 StGB)
  • Taten im Rahmen unerlaubten Dopings
  • Ärztliche Sterbehilfe
  • Unterlassene Hilfeleistung ( § 323c StGB)
  • Delikte im Zusammenhang mit Forschungen /Experimenten (am Menschen) 
  • Abrechnungsbetrügereien oder auch Korruption/ Vorteilsnahme/ Bestechlichkeit zwischen Ärzten/Krankenhäusern u. Pharma/Medizinprodukteherstellern (§§ 263, 299, 331, 332 StGB)
  • Untreue durch z.B. Ärzte/Vertragsärzte etc. ( § 266 StGB)
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ( §§ 203, 204 StGB)

Ein Ermittlungsverfahren im Medizinstrafrecht ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. So ist jeder (unberechtigte) Vorwurf – egal wie fernliegend ein solcher auch ist- ernst zu nehmen. 

Wenn Sie als Mediziner/Arzt o.ä. sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sehen, steht leicht alles auf dem Spiel – insbesondere aber auch, ob Sie Ihren Beruf weiter ausüben dürfen.

Nehmen Sie daher umgehend Kontakt mit einem versierten Strafverteidiger auf. Je früher Sie sich mit einem Fachanwalt unserer Kanzlei in Verbindung setzen, desto besser.

Oftmals kann bereits im Ermittlungsverfahren das Schlimmste verhindert werden. Durch ausführliche schriftliche Anträge können wir in vielen Fällen so frühzeitig eine Einstellung erreichen.

Machen Sie keinesfalls eine Aussage bei der Polizei. Ärzte neigen oftmals dazu, Ihre Unschuld bei den Ermittlungsbehörden unter Beweis stellen zu wollen. 

Jedoch tritt durch eine Aussage bei der Polizei – gerade bei Unschuldigen – oftmals das Gegenteil ein. Verteidigungschancen werden durch diese vorschnellen Alleingänge zerstört – zumindest aber mehr als eingeschränkt. Schweigen ist Gold und wird Ihnen nie zur Last gelegt werden. 

Praktisch tätige Mediziner unterliegen vielen Pflichten, ob aus dem Strafrecht, dem Berufsrecht, dem Zivilrecht (Arbeitsvertrag oder Behandlungsvertrag zw. Arzt und Patienten) oder Ethikrichtlinien. Diese Normenhierarchie ist im Einzelfall für Nichtjuristen häufig unklar. Das Strafrecht hat jedenfalls den umfassendsten Geltungsanspruch. Den dortigen Regeln ist im Zweifel unbedingt zu folgen – egal, was ein Vorgesetzter sagt oder fordert. „Das alle anderen das doch auch machen“ rechtfertigt eine strafbare Handlung nicht!

Eine einmal getätigte Aussage ist und bleibt nämlich in der Akte. Es ist daher immer von Vorteil durch die Akteneinsicht zu wissen, welche Informationen die Staatsanwaltschaft hat bzw.  zu haben glaubt. Nur so können wir die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten und entscheiden, ob und wann eine Einlassung (überhaupt) sinnvoll ist.

Lassen Sie uns daher immer zuerst vollumfänglich Akteneinsicht nehmen. 

In vielen Fällen müssen z.B. Gutachten zur Kausalität von Behandlungsfehlern eingeholt werden. Sie (betroffene Ärzte/Mediziner)  haben dabei aber den Vorteil, dass auch Sie selbst sachverständig sind und so mithilfe eines versierten Strafverteidigers die Beweislage bereits im Vorfeld auswerten und daraus die Verteidigungsstrategie entwickeln können.

Ebenso bietet § 228 StGB (Einwilligung) großes Potential für eine erfolgreiche Verteidigung. Wenn eine Einwilligung (z.B. bei Operationen u.ä.) nicht eingeholt wurde, kann das Handeln jedenfalls durch eine mutmaßliche oder hypothetische Einwilligung gerechtfertigt sein. 

Denn Juristen sehen in jedem Heileingriff grundsätzlich eine Körperverletzung, die nur dann gerechtfertigt und damit straflos ist, wenn der Patient darin einwilligt. Konkret muss der Patient angemessen, detailliert und umfangreich in verständlichen Worten aufgeklärt werden. Am besten geschieht dies mit einer individuellen Patientenaufklärung. 

Bedenken Sie bitte immer, dass Medizinern nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen und Eintragungen im Führungszeugnis drohen, sondern auch berufsrechtliche Folgen wie der Widerruf der Approbation oder die Entziehung der Kassenarztzulassung. Jede Form von Ermittlungen kann in der Regel auch zwangsläufig zu einem Vertrauensverlust der Patienten führen.

Sichern Sie sich bereits frühzeitig für den Ernstfall ab. So gibt es z.B. Versicherungen für Mediziner, die im Bedarfsfall für kostenintensive Sachverständigengutachten und spezialisierte Anwälte aufkommen.

Aus unserer Sicht ist schnelles anwaltliches Einschreiten in jedem Fall das Sinnvollste. Nehmen Sie daher umgehend Kontakt mit uns auf. Wir beraten und vertreten auch hier deutschlandweit.

Als Mediziner wissen Sie, dass man bei speziellen Problemen und Fragestellungen am besten bei einem spezialisierten Kollegen aufgehoben ist. Nichts anderes gilt auch bei Rechtsanwälten!

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