Revisionsrecht

(siehe dazu auch Ablauf des Strafverfahrens, Unterpunkt Revision; Tipps Revision)

Wie die Berufung hemmt die Revision die Rechtskraft des Strafurteils. Dabei handelt es sich bei der Revision um ein rein schriftliches Verfahren. Mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) oder dem Bundesgerichtshof (BGH) bilden eher die Ausnahme.

Die Revision kann der Verurteilte selbst oder über seinen Verteidiger innerhalb 1 Woche nach Verkündung der Entscheidung einlegen. Die Revision muss durch einen Rechtsanwalt  innerhalb von 1 Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden. 

Sollten Sie den Anwalt aus der Tatsacheninstanz wechseln und einen spezialisierten Strafverteidiger für die Revision beauftragen wollen, so sollte dies schnellstens erfolgen – am besten bereits in der Zeit zwischen der mündlichen Verkündung des Urteils und der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Nur so hat der Revsionsanwalt ausreichend Zeit für die Einarbeitung und Revisionsbegründung. Bei zu später Beauftragung, ist die verbleibende Zeit zumeist nicht ausreichend. Bei entsprechenden Anfragen entscheiden wir im Einzelfall, ob uns die Zeit  für eine umfassende Begründung ausreicht.

Revision

Beachten Sie, dass die in den Gründen des Strafurteils genannten Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind. Es kann somit als Begründung nicht eingewandt werden, dass Zeugen oder Sachverständige vor Gericht tatsächlich etwas anderes gesagt und von den Richtern missverstanden wurden.

Dennoch ist es für einen versierten Strafverteidiger/Revisionsanwalt möglich Fehler zu finden, die der Tatrichter gemacht hat – insbesondere, ob dieser das Verfahrensrecht (sog. Verfahrensrüge) beachtet hat und ob die rechtliche Würdigung (sog. Sachrüge) den vom Gericht festgestellten Sachverhalt trägt, ferner ob das Urteil auch der sog. Plausibilitätsprüfung stand hält.

So haben wir in der Vergangenheit bereits erfolgreiche Revisionsverfahren geführt. Erfolg dabei setzt aber auch immer komplette Sachverhaltskenntnis voraus. Neben dem Gerichtsurteil  sind dem Revisionsanwalt vor allem auch sämtliche in dieser Sache ergangenen Beschlüsse, die gesamten Verfahrensakten und das Hauptverhandlungsprotokoll vorzulegen. Hier gilt es dann versäumte Verteidigungschancen aus früheren Verfahrensabschnitten aufzuspüren und in der Revisionsbegründung überzeugend vorzutragen. Neben der gründlichen Erarbeitung sämtlicher Verfahrens- und Sachrügen, bilden vertiefte Kenntnisse im Straf- und Strafprozessrecht die Grundlage für einen Erfolg in der Revisionsinstanz.

Die allgemeine Sachrüge sollte weiter begründet werden. Zwar prüft das Revisionsgericht das Urteil auf sachlich-rechtliche Fehler auch ohne ausführliche Begründung, kann jedoch durch die Begründung eines versierten Verteidigers bereits auf die „richtige Spur“ gebracht werden.

Darunter fallen:

  • die Darstellungsrüge (Darstellungsmängel, lückenhafte Feststellungen bzgl. des Tatbestandes, widersprüchliche Feststellungen)
  • Fehler in der Rechtsanwendung (Strafnorm falsch angewendet/ausgelegt/subsumiert)
  • Fehler in der Strafzumessung (falscher Strafrahmen, Strafzumessung fehlerhaft/lückenhaft, Nichtanwendung eines minder schweren Falles, fehlerhafte Gesamtstrafenbildung etc.)
  • Fehler in der Beweiswürdigung (lückenhafte/widersprüchliche/gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßende Beweiswürdigung, auf naheliegende Geschehensalternativen nicht oder unzureichend eingegangen, Verstoß gegen den Zweifelssatz im Strafrecht)

Hier sind konkrete Verfahrensfehler ausführlich und vollständig darzustellen, damit das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage hin überprüfen kann, ob der behauptete Verfahrensmangel vorliegt.

Die absoluten Revisionsgründe ergeben sich dabei aus § 338 StPO.

Daneben gibt es auch die relativen Revisionsgründe. Hier kann jeder Verstoß ein relativer Revisionsgrund sein, sofern eine Verfahrensvorschrift der Strafprozessordnung nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Das Urteil muss weiter aber auf diesem Verfahrensfehler beruhen.

Erfolgreich angreifbare Fehler sind dabei ferner beispielhaft: 

  • die Verwendung unzulässiger Beweismittel oder die fehlerhafte Einführung von Beweismitteln in den Strafprozess (u.a. Verstoß gegen  § 252 StPO)   
  • fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen (Verstoß gegen §§ 244, 245 StPO) 
  • fehlerhafte Nichtausschöpfung vorhandener Beweismittel durch das Gericht (Aufklärungsrüge, Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO)
  • Anklageschrift fehlerhaft (§ 200 StPO)

Eine Revision schreibt sich nicht in wenigen Stunden. Oft sind mehrere Tage Feinarbeit erforderlich, um jedweden Fehler aufzuspüren – denn das perfekte Urteil gibt es nicht!

Wegen des erheblichen Zeitaufwandes erfolgt die Vergütung in der Regel im Rahmen einer Honorarvereinbarung. Eine Pflichtverteidigung ist zwar zumeist möglich, wird aber dem tatsächlichen Aufwand nicht gerecht. In einem unverbindlichen Erstgespräch geben wir Ihnen eine ungefähre Einschätzung. Nach erfolgter Akteneinsicht können wir den genauen Umfang einschätzen und Ihnen ein transparentes Angebot unterbreiten. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist in der Regel möglich.

Auch können Kosten reduziert werden, wenn wir z.B. nicht „das volle Programm“ fahren – weil nach unserer Einschätzung Erfolgsaussichten nicht oder nicht in dem Maße gegeben sind, wie Sie sich dies vorstellen. Als groben Anhaltspunkt können Sie davon ausgehen, dass ca. 1/2–2/3 der im Revisionsverfahren anfallenden Kosten bereits für die Überprüfung des Urteils entstehen. Ansonsten sind erfolgversprechende Fehler zwingend schriftlich – den Anforderungen des Bundesgerichtshofes entsprechend- zu rügen.

Eine z.B. auf das Strafmaß beschränkte Revision ist auch kostengünstiger als die vollumfänglich eingelegte Revision. Dabei sind Strafmaßrevisionen im Verhältnis relativ erfolgreich, da Fehler bei der Strafzumessung nicht selten sind – z.B. wenn das Gericht fehlerhaft einen besonders schweren Fall oder eine Qualifikation annimmt (der/die tatsächlich aber nicht gegeben ist) und dabei die Strafe enorm erhöht.

Allerdings werden entsprechende Urteile vom Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof dann nur teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. 

Hat nur der Angeklagte Rechtsmittel/Revision eingelegt, so darf das angefochtene Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden. Die Strafe darf dort also nicht erhöht werden (§ 358 Abs. 2 StPO) . 

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt.  Hier gilt das Verböserungsgebot für den Angeklagten nicht. 

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