Strafrecht

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Ablauf eines Strafverfahrens | Ermittlungsverfahrens

Wurde eine Strafanzeige erstattet oder ist von Amts wegen ein Sachverhalt aufzuklären oder erlangen die Ermittlungsbehörden auf andere Weise Kenntnis von einem strafbewährten Sachverhalt, so leiten Sie ein Ermittlungsverfahren ein.  Polizei und Staatsanwaltschaft sind dann verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, wenn gemäß § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht vorliegt.  

Dieser ist bereits dann gegeben, wenn eine Straftat von vornherein nicht völlig ausgeschlossen erscheint. So kann man schnell Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren werden. Die Staatsanwaltschaft ist jeweils nicht verpflichtet, einen Beschuldigten über gegen ihn aufgenommene Ermittlungen zu informieren. So ist es keine Seltenheit, dass Beschuldigte erst mit Erhalt der Vorladung Kenntnis darüber erhalten.

Eine Strafanzeige kann dabei jeder Bürger erstatten. Bei bestimmten Delikten (z.B. Beleidigung, fahrlässige Körperverletzung) muss jedoch der Geschädigte/Verletzte zusätzlich einen sogenannten Strafantrag stellen. Fehlt es daran, wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht weiterverfolgen, es sei denn, sie bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. 

Wir prüfen gern für Sie, ob alle Verfahrensvoraussetzungen vorliegen.

Zunächst werden im Ermittlungsverfahren Informationen/Indizien/Beweise gesammelt. Es werden Zeugen verhört und Tatbeteiligte zum Geschehen befragt. Leider hat man oft das Gefühl, dass nur einseitig ermittelt wird, auch wenn die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ alle Seiten gleichermaßen betrachten sollte. Oftmals entsteht so der Eindruck, das versucht wird, ein Verfahren möglichst schnell abzuschließen, ohne z.B. auch entlastende Umstände heranzuziehen. 

Spätestens, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft „ausermittelt“ ist, wird dem Beschuldigten rechtliches Gehör im Rahmen der Beschuldigtenanhörung gewährt. Der Beschuldigte wird dann vorgeladen oder soll sich schriftlich äußern. 

Wenn Sie eine solche Vorladung aus Ihrem Briefkasten geholt haben, sollten Sie uns umgehend informieren. Wir beantragen für Sie Akteneinsicht und ersparen Ihnen zumeist die Vernehmungssituation bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. 

Es ist ohnehin zu empfehlen, ohne Aktenkenntnis keine Angaben zu machen. Wenn eine Stellungnahme oder Einlassung ratsam erscheint, werden wir eine solche mit Ihnen zusammen -nach erfolgter Akteneinsicht – vorbereiten und die Verteidigungsstrategie abstimmen. 

Einstellung/ Strafbefehl/Anklage

Einstellung:
Wenn sich der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichtet hat, muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Sachverständige) den Tatverdacht nicht in ausreichender Weise stützen.

In einem solchen Fall beantragen wir bei der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO. Kommt die Staatsanwaltschaft diesem Antrag bereits nach, ist dies das beste Ergebnis für den Beschuldigten. Zu beachten ist aber, dass dabei kein Strafklageverbrauch eintritt, die Ermittlungen folglich jederzeit wieder aufgenommen werden können. Der Verletzte kann zudem gegen diese Einstellung in Beschwerde gehen (§ 172 Abs.1 StPO) und ein Ermittlungs- oder Klageerzwingungsverfahren anstrengen.

So kann es ggfs. geboten sein, eher auf eine Einstellung nach §§ 153 ff StPO hinzuwirken.

In Fällen von geringer Schuld o.ä. kann das Verfahren z.B.  gemäß § 153 Abs.1 StPO ohne Auflagen beendet werden. Die Schuldfrage bleibt hier offen und der Beschuldigte gilt weiterhin als unschuldig und nicht vorbestraft. Jedoch tritt auch hier kein Strafklageverbrauch ein.

Aber auch die Einstellung eines Verfahrens gegen Zahlung von Geldauflagen oder anderen Auflagen (wie z.B. Täter-Opfer-Ausgleich)  sind möglich (§ 153a StPO), wenn die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. 

Wenn z.B. die Geldzahlung aus der Auflage erfolgt ist, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Dies bewirkt hier den Strafklageverbrauch. Das Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden. Der Beschuldigte gilt als nicht vorbestraft.

Wir stellen frühzeitig für Sie die Weichen für die bestmögliche Verteidigung, bringen Zeugen und Beweismaterial für Sie vor und erreichen durch eine taktisch kluge Verteidigung bestenfalls eine frühestmögliche Verfahrensbeendigung bereits im Ermittlungsverfahren.  

Dabei bietet z.B. eine Einstellung gem. § 153a StPO den Vorteil, dass dies nicht im Bundeszentralregister und Führungszeugnis eingetragen wird.

Bei hinreichendem Tatverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft ansonsten beim zuständigen Gericht Anklage oder beantragt einen Strafbefehl (§ 407 StPO).

Eine Beendigung eines Verfahrens mit einem Strafbefehl bietet sich überall dort an, wo es um keine schwerwiegenden Taten geht und mit höchstens einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen ist.

Das Strafbefehlsverfahren ist ein rein schriftliches Verfahren und dient vor allem der Entlastung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte, aber auch des Beschuldigten. Denn anders als bei einer Anklage, wird für die rechtskräftige Verurteilung keine Hauptverhandlung benötigt.

Es findet also keine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Zeugen, Zuschauern und der Presse statt. 

Bei sensiblen Tatvorwürfen, bekannten Persönlichkeiten/anderen Personen des öffentlichen Lebens ist die Vermeidung einer belastenden Hauptverhandlung (bei eindeutiger Schuldfrage) im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens ein nicht zu verkennender Vorteil. So können Verfahren weitestgehend „geräuschlos“ erledigt werden.

Ergeht ein Strafbefehl zu Unrecht oder ist die darin angegebene Strafe zu hoch, kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Dann kommt es zur normalen Hauptverhandlung. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Die verhängte Strafe kann vollstreckt werden. 

Unsere Kanzlei berät Sie gern, ob ein Einspruch gegen den Strafbefehl sinnvoll ist.

 

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wird die Anklage dem Strafverteidiger und dem Angeschuldigten vom Gericht zugestellt. 

Hier besteht dann die Möglichkeit erneut einzugreifen und die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz und/oder teilweise durch Stellung geschickter Anträge zu verhindern. Durch Stellung von Beweisanträgen u.ä. kann auch hier noch auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt werden.

Sollten Sie also bei Erhalt der Anklageschrift noch keinen Verteidiger haben, wird es spätestens jetzt Zeit! Kontaktieren Sie uns! Vielleicht können wir Ihnen die belastende Hauptverhandlung doch noch ersparen.

Die Anklage würdigt (aber nur) das (bisherige) Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft. Denn diese hält aufgrund der derzeitigen Beweislage eine Verurteilung für wahrscheinlich. Ferner scheint auch eine andere Lösung (zumindest derzeit) ausgeschlossen (Einstellung gegen Geldauflage o.ä). 

Falls Sie also bisher gehofft haben, der „Kelch“ ginge an Ihnen vorbei, war diese Hoffnung vergebens. Sie müssen sich spätestens jetzt um fachkundige Hilfe bemühen!

Denn nur Ihr Rechtsanwalt erhält die notwendige umfassende Akteneinsicht und kann Sie über den Ermittlungsstand samt Verurteilungswahrscheinlichkeit informieren. Anhand des Akteninhaltes lässt sich dann auch die Verteidigungsstrategie festlegen.

Zwar besteht für Angeklagte keine Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. In bestimmten Fällen – insbesondere bei schwerer Kriminalität liegt aber ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 StPO) und Sie bekommen (wenn Sie noch keinen Verteidiger haben) die Anklageschrift mit dem Zusatz zugestellt, dass Sie dem Gericht einen Verteidiger benennen sollen und so Sie dies nicht tun, das Gericht Ihnen einen solchen stellt. Der sodann vom Gericht bestellte Verteidiger ist der sogenannte Pflichtverteidiger.

Eröffnet das Gericht dann das Hauptverfahren, wird ein Termin für die Verhandlung bestimmt und der Angeklagte und die Zeugen zu diesem Termin geladen.

Solange die Vermeidung einer Hauptverhandlung möglich ist, werden wir alles daransetzen, Ihnen diese zu ersparen. Denn das Gericht kann auch vorschlagen, das Verfahren z.B. gegen Zahlung eines Geldbetrages einzustellen.  Eingestellt werden kann dann aber nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Wir lassen Sie nicht allein!

Sollte sich das Hauptverfahren nicht vermeiden lassen, beginnt das Strafverfahren mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage. 

Die Hauptverhandlung selbst beginnt mit Fragen zur Person des Angeklagten und der Verlesung der Anklage. Sodann kann sich der Angeklagte zum Tatvorwurf einlassen oder dies über seinen Verteidiger tun. 

In der sich anschließenden Beweisaufnahme werden Zeugen angehört, Urkunden verlesen und wenn alle Beweise erhoben wurden, wird die Beweisaufnahme geschlossen. Das Plädoyer der Staatsanwaltschaft (Beantragung der Strafe) folgt danach. Sodann plädiert der Verteidiger und er Angeklagte erhält das „letzte Wort“.

Während des Verfahrens können Zeugen und Beweise Ihre Position verbessern oder auch verschlechtern. Abhängig vom jeweiligen Verfahrensstand kann es sinnvoll sein, ggfs. doch eine Einlassung abzugeben oder weitere Beweise anzubieten und entsprechende Anträge zu stellen. Auch eine sog. Verständigung im Strafverfahren kann zielführend werden.

Wir haben die Situation für Sie im Blick, um so jederzeit das für Sie beste Ergebnis zu erzielen.

Das Gericht zieht sich dann zur Beratung zurück und verkündet danach das Urteil, wobei das Urteil sich nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft und/oder der Verteidigung halten muss. Das Gericht kann daher härter oder milder bestrafen, als die Anträge waren.

Urteile können im Freispruch münden oder aber auch auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung) bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld mit anschließender Sicherungsverwahrung.

Das Urteil wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird. 

Bereits unmittelbar nach Abschluss der Verhandlung kann auf die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagter) verzichtet werden, was die sofortige Rechtskraft des Urteils zur Folge hat.

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung möglich, in der die Richter erneut über die Sachlage entscheiden. Hier kann im Gegensatz zum Jugendstrafverfahren zuerst Berufung und dann Revision eingelegt werden. Die Wochenfrist ist zu beachten und beginnt nach der mündlichen Verkündung des Urteils.

Urteile des Landgerichts können allein mit der Revision angegriffen werden. Handelt es sich dabei um ein Urteil der großen Strafkammer ist mit der Revision der BGH befasst – in anderen Fällen das Oberlandesgericht. Hier ist ebenfalls die Wochenfrist für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachten. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verbleibt 1 Monat Zeit, die Revision durch einen Rechtsanwalt begründen zu lassen.

Es gilt daher schnell zu handeln, damit kein Zeitverlust entsteht. Der Revisionsanwalt muss schnellstmöglich alle Akten kennen – insbesondere das Hauptverhandlungsprotokoll und alle ergangenen Gerichtsbeschlüsse. Nur so können mögliche Fehler aufgespürt und erfolgreich gerügt werden.  Dies geschieht mit der Sachrüge sowie einer oder mehrerer Verfahrensrügen. Dabei kommt es darauf an, ob das erkennende Gericht das materielle Recht falsch angewendet oder aber bestimmte Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat.

Sachrüge:

Bei der Sachrüge prüft das Revisionsgericht das Urteil darauf, ob das materielle Recht fehlerfrei angewandt worden ist – insbesondere ob das entscheidende Gericht Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung und Rechtsfehler bei der Strafzumessung gemacht hat. 

Diese Rüge sollte nicht nur erhoben, sondern bestenfalls durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Verteidiger ausführlich begründet werden. So kann es zu Fehlern in den Tatsachenfeststellungen, in der Rechtsanwendung, in der Strafzumessung und auch in der Beweiswürdigung gekommen sein, was entsprechend vorgetragen werden sollte.

Verfahrensrüge:

Mit der Verfahrensrüge werden Verfahrensfehler aufgezeigt. Insoweit wird zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen unterschieden. Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 338 StPO), wird das Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehler vermutet. Dies gilt z.B. wenn das Gericht vorschriftswidrig besetzt war oder auch seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Relative Revisionsgründe können ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen. Das Urteil muss jedoch dabei auf diesen Verfahrensfehlern beruhen. Hier kann jeder Verstoß ein relativer Revisionsgrund sein, wenn eine Verfahrensvorschrift der Strafprozessordnung nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Dies kann z.B. bei einer unrichtigen Behandlung bzw. fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen (Verstoß gegen  §§ 244, 245 StPO), der unzulässigen Verwendung oder der fehlerhaften Einführung von Beweismitteln (Verstoß gegen  § 252 StPO) oder der Nichtausschöpfung vorhandener Beweismittel (Aufklärungsrüge/Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO) der Fall sein.

Zugunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und durchbricht im Erfolgsfall die Rechtskraft. Die zuvor rechtskräftig verhängte Strafe wird nicht vollstreckt oder so eine solche bereits (auch teilweise) vollstreckt wurde/wird , erfolgt sodann die Rehabilitation. Den Betroffenen stehen so (zumeist) Schadensersatzansprüche für die erlittenen Zwangsmaßnahmen zu.

Mit der Wiederaufnahme soll ein „Justizirrtum“ korrigiert werden. Wenn also neue Tatsachen oder Beweismittel oder einer der in § 359 StPO genannten Gründe vorliegt, ist diese zulässig.

Den häufigsten Wiederaufnahmegrund stellt dabei § 359 Nr. 5 StPO dar. Neue Tatsachen oder Beweise führen in diesem Fall dazu, dass ein Fehlurteil korrigiert werden kann. Wichtig ist dabei, dass es sich um zugängliche konkrete Tatsachen und Beweise handeln muss, die nicht auf geänderte Rechtsnormen oder Entscheidungen der Rechtsprechung beruhen. Dabei kommt es vor allem darauf an, dass diese Tatsachen/Beweise vom Gericht in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Hat das Gericht diese jedoch für unerheblich gehalten, können diese nicht erneut vorgetragen werden – sind also „verbrannt“!

Die Wiederaufnahme wird mit dem Antrag des Verurteilten (im Falle seines Todes mit dem Antrag der Angehörigen) oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Der Antrag kann jedoch nur durch einen Rechtsanwalt/ Strafverteidiger eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle diktiert werden ( § 366 Abs. 2 StPO)

Nach Antragstellung prüft das Gericht die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages auf Wiederaufnahme. So muss in dem Antrag insbesondere der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme sowie das/die Beweismittel benannt sein.  Zudem muss der Antrag auch begründet sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Wiederaufnahmetatsachen genügende Bestätigung aufgrund der richterlichen Beweisaufnahme ( § 369 StPO) gefunden haben, wenn also aufgrund der Beweisaufnahme deren Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist. 

Ist dem nicht so, wird die Wiederaufnahme ohne mündliche Verhandlung verworfen. Andernfalls ergeht ein Wiederaufnahmebeschluss, mit dem das Verfahren „wieder aufgenommen“ wird oder aber der Verurteilte – so die Beweise auch ohne neue Hauptverhandlung eindeutig sind- freigesprochen wird.

Ist eine neue Hauptverhandlung erforderlich, befasst sich damit ein anderes Gericht, als das im Ursprungsverfahren. Bei dem zu Gunsten des Verurteilten angestrengten Wiederaufnahmeverfahren gilt auch das Verbot der Schlechterstellung – es ist also für den Verurteilten insoweit risikolos.

Zuungunsten des Verurteilten

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber auch unter den engen Voraussetzungen des § 362 StPO zuungunsten des Verurteilten zulässig. 

Ein Gnadenantrag kann  nach Ausschöpfung des Rechtsweges bei der jeweils zuständigen Gnadenstelle eingereicht werden. Jedoch wird ein solcher Gnadenantrag nur im Ausnahmefall Erfolg haben, insbesondere dann, wenn das förmliche Recht nicht in der Lage ist, eine Einzelfallgerechtigkeit herzustellen.

Einen rechtlichen Anspruch auf Gnade gibt es jedoch nicht. Zudem ist eine Gnadenentscheidung auch nicht gerichtlich überprüfbar oder anfechtbar.

In bestimmten Einzelfällen ist ein Gnadengesuch eine Option, die es gilt optimal zu nutzen.

Lassen Sie sich auch hier durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten und beraten.

Urteile im Strafrecht, Maßnahmen im Ermittlungsverfahren, Entscheidungen im Klageerzwingungsverfahren, Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren oder auch Maßnahmen und Entscheidungen in der Strafvollstreckung und im Strafvollzug können ungerechtfertigte Grundrechtseingriffe des Staates darstellen – die nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel im Strafverfahren im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können.

Bevor die Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann, muss der Rechtsweg erschöpft sein. Ferner muss die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der letzten Entscheidung eingereicht werden ( § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG).

Dabei ist die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden mit ca. 2 – 3 % noch geringer als die von Revisionen. Dies liegt aber nach unserer Einschätzung wohl eher daran, dass Verfassungsbeschwerden mit strafrechtlichem Bezug überwiegend wohl von Strafverteidigern mit wenig Erfahrung in diesem Bereich eingereicht werden. 

Wenden Sie sich dazu gern an uns. 

Die Kosten einer Verfassungsbeschwerde richten sich dabei auch nach dem tatsächlichen Aufwand. Eine Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht in einer „halben Stunde“ schreiben, sondern benötigt zumeist mehrere Tage. 

Zunächst muss dabei aber gewährleistet werden, dass die Verfassungsbeschwerde überhaupt auch angenommen wird (vgl. § 93a Abs.2 BverfGG). Eine Vielzahl der eingegangenen Fälle werden an dieser Stelle bereits vom Bundesverfassungsgericht „aussortiert“.

Die Pflicht zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde besteht immer dann, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder die Beschwerde zur Durchsetzung der Verfassungsrechte angezeigt ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch die Versagung der Annahme der Entscheidung ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Strafurteile mit der Verhängung von Haftstrafen sind dafür prädestiniert.

Weitere Rechtsmittel

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es kein Rechtsmittel mehr. Mit der sog. Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK bleibt Betroffenen nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasburg. Diese ist innerhalb von 6 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzureichen.

Wird dort z.B. die Verletzung der Europäischen Konvention für Menschenrechte festgestellt, so kann dies wiederum zu einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren (§ 359 Nr. 6 StPO) führen.

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