Strafvollzugsrecht | Strafvollstreckung

Mit Rechtskraft des Urteils beginnt die Strafvollstreckung. Zumeist handelt es sich bei den zu vollstreckenden Strafen um Freiheitsstrafen. Jedoch werden auch Geldstrafen als sog. Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Geldstrafe nicht (rechtzeitig) bezahlt oder abgearbeitet wird.

Eine Ladung zum Strafantritt erfolgt zumeist binnen 2 – 12 Wochen nach Rechtskraft des Urteils und Geschick des Verteidigers. Der Strafantritt kann ferner gem. § 456 StPO vorübergehend aufgeschoben werden. Bis zu 4 Monate sind so möglich, sofern die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzweckes liegende Nachteile bringen würde.

Gern stellen wir einen solchen Antrag für Sie. 

Sollte sich ein Haftantritt nicht vermeiden lassen, sind wir auch dann für Sie da. 

Gern helfen wir Ihnen bzw. Ihren in Haft befindlichen Angehörigen bei allen vollzuglichen Belangen (Ausgang, Freigang, Urlaub etc.) – insbesondere bei Fragen zur Vollzugsplanung, der Fortschreibung des Vollzugsplanes, der Durchsetzung von Lockerungen oder auch Anträgen auf gerichtlichen Entscheidung (§ 109 StVollzG).

Selbstverständlich kümmern wir uns auch um Ihre vorzeitige Entlassung  – ob:

  • Halbstrafe, 
  • 2/3-Termin, 
  • Reststrafe 
  • Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe zur Bewährung  
  • Entlassung aus der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) oder
  • Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB ) –  etc.

Nehmen Sie am besten schon im Zeitpunkt Ihres Strafantritts zu uns Kontakt auf.

Denn nur so, können wir bereits von Beginn an mit Ihnen zusammen den frühestmöglichen Entlassungstermin vorbereiten.

Oftmals können wir für Sie aber auch – wenn wir nicht bereits im Vorfeld Ihren Strafantritt in den offenen Vollzug erwirken konnten –  eine zeitnahe Verlegung in den offenen Vollzug erreichen. 

Ebenso gibt es Möglichkeiten, dass man in eine bestimmte Haftanstalt kommt. Darauf sollte aber bereits sobald sich eine zu verbüßende Strafe abzeichnet hingearbeitet werden.

Der Jugendstrafvollzug sieht zudem vor, dass der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen schon nach sechs Monaten vorzeitig entlassen werden kann.

Auch im Strafvollstreckungsverfahren hat der Verurteilte ein Recht auf Verteidigung (§ 137 StPO), wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. 

Dies ist jedoch die Ausnahme und zumeist auch nicht kostendeckend. Eine Honorarvereinbarung mit der Möglichkeit der Ratenzahlung wird hier zumeist geschlossen.

Wir setzen uns für Ihr Recht ein. Wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Spezialisten:

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