Tipps zum Strafrecht

Vorladung, Haftbefehl etc.

Am besten:  
Schweigen!!
Nichts unterschreiben!!
Uns kontaktieren!!!

Spätestens wenn Sie eine Vorladung erhalten wissen Sie, dass gegen Sie ermittelt wird. 
Als Beschuldigter müssen Sie der Ladung der Polizei nicht nachkommen!  Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und/oder leiten uns Ihre Vorladung zu. Wir klären alles Weitere für Sie.

Sollten Sie der Einladung der Polizei Folge leisten, besteht immer die Gefahr, sich in der Vernehmung selbst zu belasten – auch dann, wenn Sie unschuldig sind. Insbesondere, wenn man nicht oft mit Ermittlungsbehörden zu tun hat, steht man unter emotionalen Stress. Dann werden Worte gesagt, die vielleicht mehrdeutig sind. Wenn einmal Gesagtes erst in der Akte ist, wird die Verteidigung unter Umständen schwieriger. Sie sind nicht „automatisch schuldig“, wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht verteidigen lassen!

In der Regel sagen wir den Termin für Sie ab und beantragen Akteneinsicht. Danach können wir genau sehen, was Ihnen tatsächlich vorgeworfen wird und worauf diese Vorwürfe beruhen. Die komplette Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft läuft dann über uns. 

Nach erfolgter Akteneinsicht besprechen wir die Verteidigungsstrategie. Dabei arbeiten wir heraus, ob es sinnvoller ist, weiter zu schweigen oder aber eine Einlassung abzugeben. Im günstigsten Fall werden die Ermittlungen gegen Sie dann bereits zeitnah eingestellt.

Akteneinsicht abwarten
Einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft ist jedoch Folge zu leisten. Machen Sie dort aber auch auf jeden Fall von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen sich durch einen Strafverteidiger begleiten.

Vorladung als Beschuldigter/ erkennungsdienstliche Behandlung
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass neuerdings auch bereits sehr frühzeitig versucht wird, Lichtbilder zu fertigen, Handflächen -und Fingerabdrücke oder gar eine DNA-Probe zu nehmen. Zwar ist dies gem. § 81b StPO grundsätzlich zulässig – jedoch nicht so früh im Ermittlungsverfahren. Lassen Sie prüfen, ob dies schon notwendig ist. Ersuchen Sie um kompetenten Rechtsrat – wir helfen gern – gehen für Sie in Widerspruch oder beantragen gerichtliche Entscheidung. 

Einer Vorladung der Polizei als Zeuge müssen Sie grundsätzlich auch nicht nachkommen. Anders gestaltet es sich, wenn Sie die Zeugenvorladung von der Staatsanwaltschaft erhalten. Diese Vorladung darf dann nicht ignoriert werden. Gemäß § 163 Abs. 3 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen.

Wir klären aber auch hier im Bedarfsfall alles für Sie ab, lassen den Termin verschieben und erläutern Ihnen die Rechte und Pflichten von Zeugen. In bestimmten Fällen steht Ihnen ein Zeugnis – oder Auskunftsverweigerungsrecht zu, so z.B. wenn Familienangehörige beschuldigt werden oder Sie sich mit der Aussage selbst belasten würden.

Auch Zeugen haben Rechte
Auch ein Zeuge sollte  sich daher anwaltlich beraten lassen – insoweit wird auf die Möglichkeit eines Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO verwiesen. Denn nicht selten wird aus einer Vernehmung als Zeuge eine Vernehmung als Beschuldigter. 

Je nach Gewicht der gegen Sie gerichteten Vorwürfe, können Durchsuchungen in Ihren Wohn -und Geschäftsräumen etc. gem. § 102 StPO durchgeführt werden. Diese empfindlichen Eingriffe in die Privatsphäre dienen der Beschaffung von Beweismitteln und kommen zumeist unerwartet und in den frühen Morgenstunden. In der Regel findet eine Hausdurchsuchung zwischen 4.00 Uhr im Sommer ( 6.00 Uhr im Winter) und 21.00 Uhr statt. Am Wochenende wird eine solche zumeist allein bei „Gefahr in Verzug“  vorgenommen. Grundsätzlich wird die Hausdurchsuchung richterlich angeordnet, bei Gefahr in Verzug aber auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen (Polizei). Gefahr in Verzug wird dabei immer dann angenommen, wenn der Zweck der Durchsuchung bei Abwarten auf eine richterliche Anordnung gefährdet wäre.

Ruhe bewahren!  Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen und lesen sich diesen durch. Leiten Sie diesen umgehend an Ihren Verteidiger weiter und verfolgen Sie  die Durchsuchung. Sie haben ein Anwesenheitsrecht.

Lassen Sie die Polizei arbeiten. Erwecken Sie nicht den Eindruck, etwas verbergen zu wollen! Schweigen Sie!! Geben Sie keine Passwörter von Computern/Handys o.ä. heraus!!! Widersprechen Sie der Sicherstellung/Mitnahme schriftlich im Protokoll!

Nicht selten wird im Rahmen der Durchsuchung auch entschieden, ob der jeweils Beschuldigte in Haft genommen werden soll. Es ist daher unumgänglich, bereits so früh wie möglich Maßnahmen zum Schutz des Beschuldigten zu treffen. 

Sollten Sie sich einer solchen überraschenden Durchsuchungsmaßnahme ausgesetzt sehen, behalten Sie die Ruhe, verfallen nicht in Hektik und geben keine vorschnellen Erklärungen ab!

Sie können diese Maßnahme  nicht verhindern und müssen diese dulden! Signalisieren Sie grundsätzliche Kooperationsbereitschaft. Machen Sie keine Angaben zur Sache und lassen sich nicht von den Beamten in Gespräche verwickeln. Dies gilt auch für alle weiteren in der Wohnung anwesenden Personen. 

Es darf nicht wahllos durchsucht werden! Deshalb ist es wichtig zu sehen, worauf sich der Durchsuchungsbeschluss bezieht.

Lesen Sie sich nach Beendigung der Durchsuchung das Protokoll durch. Dort sind  sichergestellte Gegenstände vermerkt. Bitte achten Sie genauestens darauf, wo Sie ein Kreuz machen! Sie sollten der Durchsuchung und einer freiwilligen Mitnahme nicht zustimmen und widersprechen! Dadurch muss der Ermittlungsrichter dann über Ihren protokollierten Widerspruch und die beschlagnahmten Gegenstände entscheiden.

Vermerken Sie auch Ihren Widerspruch auf dem Protokoll, wenn Papiere/Unterlagen und/oder Datenträger mitgenommen werden.

Ebenso verfahren Sie, wenn durch die Durchsuchungsmaßnahme Dinge beschädigt wurden – vermerken Sie dies im Protokoll.  So sichern Sie sich eventuelle Schadensersatzansprüche.

Wirken Sie aber nicht aktiv bei der Durchsuchung mit, geben insbesondere keine Passwörter vom Handy oder Computer heraus – egal was Ihnen seitens der Beamten versprochen wird. Die Erfahrung zeigt, dass mit allen Tricks versucht wird, entsprechende Passwörter zu erlangen. Die oftmals versprochene schnelle Rückgabe Ihrer Geräte erfolgt zumeist nicht – insbesondere dann nicht, wenn irgendetwas auf den Geräten gefunden wird. Das Gerät in einem solchen Fall jemals wiederzusehen erscheint mehr als fraglich. Wenn ein Gerät dagegen erst gar nicht durchsucht werden kann – so z. B. wenn der Code nicht bekannt ist, sieht dies anders aus.

Im Einzelfall lohnt es sich vielleicht, die Maßnahme abzukürzen und etwaig gesuchte Beweismittel freiwillig herauszugeben, wenn ohnehin zu erwarten ist, daß diese aufgefunden werden oder um möglichen Zufallsfunden vorzubeugen. Bei Zufallsfunden handelt es sich um Gegenstände, die nicht Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses waren, aber ebenfalls illegal sind (z. B. der Joint im Aschenbecher, die scharfe Patrone aus Bundeswehrzeiten, ein Schlagring …). Solche Zufallsfunde können zum Teil auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen und ggfs. noch schlimmere Folgen für den jeweiligen Betroffenen haben.

Soweit kein Haftbefehl gegen Sie vorliegt, müssen Sie in der Regel auch nicht mit zur Polizei. Oft versucht man Sie aber „auf freiwilliger Basis“ mit aufs Revier zu nehmen und baut unter dem Eindruck der Durchsuchungsmaßnahme bei Ihnen Druck auf. Schweigen Sie und machen Sie keinesfalls irgendwelche Angaben und bestehen darauf, Ihren Anwalt zu sprechen! Dabei muss Ihnen die Polizei auch behilflich sein. 

Kontaktieren Sie frühzeitig einen Strafverteidiger! 
Schützen Sie –  unabhängig von einer polizeilichen Durchsuchung – jede Festplatte und jedes technische Gerät durch Passwörter o. ä. vor unbefugtem Zugriff und legen Sie Sicherungskopien all Ihrer Daten an. Die Erfahrung zeigt, dass z. B. nicht (mehr) erreichbare geschäftliche Daten oftmals sehr zeitaufwändig rekonstruiert werden müssen und so dies nicht oder nur eingeschränkt möglich ist und nicht unerhebliche Vermögenseinbußen die Folge sind.

Kontaktieren Sie uns!
Besonnen, nüchtern und mit etwas Distanz werden durch unser Einschreiten sich abzeichnende Schäden weitestgehend begrenzt. Je früher Sie unsere Hilfe in Anspruch nehmen, desto wahrscheinlicher ist es auch, derartige überraschende Maßnahmen bereits im Vorfeld zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.

Sollte gegen Sie ein Haftbefehl existieren, kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder lassen diesen durch Freunde/Bekannte kontaktieren!! Ohne Rechtsbeistand sind Sie der Justiz schutzlos ausgeliefert! Auch am Wochenende oder in der Nacht stehen wir daher in Notfällen wie z.B. bei Verhaftungen zur Verfügung.

Eine effektive Verteidigung durch einen versierten und erfahrenen Strafverteidiger schützt Sie am besten vor einschneidenden und unliebsamen Folgen. Denn wird z.B. durch ein falsches oder vorschnelles Aussageverhalten ein Tatverdacht verstärkt, so lässt sich dies in der Folge nur schwer korrigieren!!

Um so wichtiger ist die sofortige Kommunikation mit dem Verteidiger. Zögern Sie bitte nicht, einen erfahrenen Strafverteidiger – im besten Fall einen Fachanwalt für Strafrecht – zu kontaktieren.

Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gegeben sind, oder ob z.B. die Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. 

Im besten Fall  ersparen wir  Ihnen einen Haftaufenthalt. Durch Meldeauflagen, Abgabe von Ausweispapieren, fehlende Kontakte ins Ausland, feste familiäre und berufliche Eingebundenheit und beispielsweise auch die Mitwirkung bei der weiteren Aufklärung kann Ihnen die Untersuchungshaft erspart bleiben. Jedoch geben Sie bitte nicht voreilig ein Geständnis ab. Dies wirkt sich oftmals im Laufe des Verfahrens zu Ihrem Nachteil aus!

Alle Schritte sollen und müssen mit Ihrem Strafverteidiger abgesprochen werden. 

Eine Verhaftung ist eine Extremsituation – das wissen wir -, in der es trotz aller widriger Umstände vorausschauend gilt, Ruhe zu bewahren und vor allem auch keinen Widerstand gegen die dazu eingesetzten Beamten zu leisten. 

Schweigen ist hier zunächst die beste Verteidigung!

Lassen Sie sich auch hier nicht in Gespräche verwickeln und durch Aussagen der Polizei beeinflussen. Nicht selten wird durch Beamte versucht, in dieser Situation an Informationen zu gelangen. Auf Zusagen der Polizei geben Sie nichts!! Die Polizei entscheidet nicht über die Beendigung eines Verfahrens oder Ihre Entlassung! Die Polizei sammelt Informationen und ermittelt Sachverhalte und bereitet diese  auf. 

Erst wenn gegen Sie ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist, liegen die Voraussetzungen für diese vor (§§ 112 ff StPO).

Gibt es  tatsächliche Anhaltspunkte, die eine große Wahrscheinlichkeit der Begehung der vorgeworfenen Tat durch den Beschuldigten begründen, so ist dieser der Tat dringend verdächtig! 

Zusätzlich ist ein Haftgrund erforderlich. Dieser kann in der Schwere der vorgeworfenen Tat liegen oder wenn nach Ansicht der Ermittlungsbehörden Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr und/oder der Wiederholungsgefahr gegeben ist.

Fluchtgefahr:
Kurz erklärt ist derjenige flüchtig, der sich bewusst verborgen hält, unter falschem Namen auftritt, keine Meldeanschrift hat oder sich absichtlich ins Ausland absetzt. Von Fluchtgefahr wird  gesprochen, wenn bei Würdigung des Einzelfalls eine höhere Annahme dafür spricht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als sich dem Verfahren zu stellen. Dabei ist natürlich maßgeblich , ob jemand arbeitslos , vorbestraft, familiär eingebunden oder z.B. auch einem bestimmten Milieu (Rotlicht/Drogen/Mafia/Club) zuzuordnen ist. Bei Ausländern wird auch häufig angeführt, dass diese sich in ihr Heimatland absetzen könnten. Die Höhe der zu erwartenden Strafe stellt für sich allein keinen Haftgrund dar, wird aber gern zur Untermauerung verwendet.

Verdunklungsgefahr liegt vor, wenn zu besorgen ist, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten, ändern oder Zeugen -und Mitbeschuldigte beeinflussen könnte. 

Ein Haftbefehl kann auch auf die Wiederholungsgefahr gestützt werden, wenn der dringende Tatverdacht einer der in § 112a StPO genannten Katalogtaten gegeben ist. Hier soll der Gefahr entgegengetreten werden, dass der Beschuldigte ähnliche Taten begehen wird. Zudem soll die Allgemeinheit vor der Begehung dieser Taten geschützt werden.

Machen sie keine Aussage! Alles was Sie sagen kann (und wird !!) im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Eine Korrektur dessen ist im Nachgang nur schwer möglich.

Zudem ist eine Aussage bis zum letzten Tag der Verhandlung möglich. Hier kann ein  versierter Strafverteidiger eine Strafobergrenze aushandeln, oder auch Ihren Freispruch erzielen.

Das Gesetz sieht vor, dass der verhaftete Beschuldigte spätestens am darauffolgenden Tag dem Haftrichter vorzuführen ist. Dies ist dabei nicht immer der zuständige Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, sondern der  am Ergreifungsort örtlich nächste ( § 115 a StPO). Dieser verkündet dann den Haftbefehl und veranlasst die Zuführung beim zuständigen Haftrichter. Dieser entscheidet sodann über die Aufrechterhaltung  oder (vorläufige ) Aussetzung (§§ 115 ff StPO).

Soweit der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt wird, ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. Das Ermittlungsverfahren wird aber fortgesetzt – lediglich die Untersuchungshaft ist beendet.

Handelt der Beschuldigte sodann aber entgegen der Auflagen aus dem Haftverschonungbeschluss, beeinflusst z.B. Zeugen oder entzieht sich gar dem Strafverfahren, wird erneut Untersuchungshaft angeordnet. Eine nochmalige Haftverschonung ist dann fast aussichtslos.

Wird Untersuchungshaft vollstreckt, so ist dies nicht mit der normalen Vollstreckungshaft zu vergleichen. Untersuchungshaftgefangene sind von verurteilten Inhaftierten räumlich zu trennen und sehen sich diversen Einschränkungen im Haftalltag ausgesetzt.

Während der Untersuchungshaft ist dabei ein regelmässiger, persönlicher Kontakt mit dem Strafverteidiger erlaubt, der bis auf Ausnahmen (vgl. § 148 StPO) auch nicht kontrolliert werden darf. 

Wir informieren den Inhaftierten immer zeitnah über die neuesten Entwicklungen und Ermittlungen und passen die Verteidigungsstrategie entsprechend an. Insbesondere besprechen wir  die Möglichkeiten einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde und setzen alles daran, den jeweiligen Haftaufenthalt des Beschuldigten so kurz wie möglich zu halten.

Jedem Untersuchungshaftgefangenen steht natürlich das Recht zu, Haftprüfung (§ 117 StPO) zu beantragen. Eine solche sollte jedoch gut vorbereitet sein und möglichst durch den Verteidiger beantragt werden. Nur nach erfolgter Akteneinsicht und umfassender Kenntnis der bisherigen Ermittlungsergebnisse lässt sich eine Haftprüfung effektiv und zielführend bestreiten. 

Spätestens nach 6monatiger Untersuchungshaft  (§ 121 StPO) muss die Hauptverhandlung beginnen. Ist dies nicht gewährleistet, werden die Akten dem Oberlandesgericht von Amts wegen vorgelegt. Dieses entscheidet dann über die Haftfortdauer. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist dann nur die Verfassungsbeschwerde zulässig.  Wenn die besondere Schwierigkeit der Sach -und Rechtslage ( besonders umfangreiche Ermittlungen, viele Taten, viele Mitangeklagte/Zeugen) oder andere wichtige Gründe die Untersuchungshaft rechtfertigen, ist auch eine über 6 Monate hinausgehende Untersuchungshaft gerechtfertigt.   

Die Einzelheiten erklären wir Ihnen gern. Insbesondere sind wir Ihnen auch dabei behilflich, eine Telefonerlaubnis und/oder Besuchserlaubnis zu erhalten.

Meist dauert die Untersuchungshaft zwischen 6 – 12 Monate ( vgl. §§ 121 ff StPO), ist jedoch vom Umfang des konkreten Verfahrens abhängig. In dieser Zeit sollte der Prozess zumindest begonnen haben. Vom Bundesverfassungsgericht wurden Untersuchungshaftdauern von einem Jahr bis zu mehreren Jahren bereits mehrfach für verfassungswidrig erklärt. In einem solchen Fall ist die Einlegung einer Haftbeschwerde ein probates Mittel, um in Freiheit zu gelangen. In anderen Fällen kann eine ohne fundierte Begründung eingelegte Haftbeschwerde sich eher nachteilig auswirken. Denn das mit der Haftbeschwerde befasste Gericht, wird im schlimmsten Fall in seinem Ablehnungsbeschluss die bisherigen Feststellungen zum Tathergang/Tatbeitrag festschreiben und sich auch bereits zu einem möglichen Strafmaß positionieren. Diese Feststellungen können dann im weiteren Prozess nur schwer erschüttert werden. Die Erfahrung zeigt, dass sich das später für das Urteil zuständige Gericht – bei Tatnachweis – an dem vorangegangenem Ablehnungsbeschluss orientiert.

Gemäß § 51 StGB wird die in Deutschland erlittene Untersuchungshaft auf die spätere Geld -oder Freiheitsstrafe angerechnet. Im Ausland erlittene Untersuchungshaft kann höher als 1:1 angerechnet werden. Dieser Faktor ist umso höher, je mehr die Zustände (Erheblichkeitsgrenze) in den dortigen Gefängnissen von denjenigen hier im Inland abweichen.

Erfolgt im späteren Verfahren ein Freispruch oder wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, stehen den jeweils Betroffenen Schadensersatzansprüche für all jene Schäden zu, die Sie durch die Untersuchungshaft oder andere Maßnahmen der Strafverfolgung erlitten haben.

Geregelt ist dies im Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Wegen dabei zu beachtender Fristen – sollte tunlichst ein erfahrener Strafverteidiger damit befasst sein.

Die Einzelheiten dazu erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.

Rufen Sie an! Vereinbaren Sie einen Termin/ eine Telefonkonferenz! Nehmen Sie zu uns Kontakt auf: post@kanzlei-sasch.de.

Schweigen Sie! Bleiben Sie entspannt und locker! Die Polizei macht nur Ihren Job!

Sie haben keine Mitwirkungspflicht und müssen daher Aufforderungen der Polizei zum „Pusten“ oder einem Drogenschnelltest nicht nachkommen. Allerdings müssen Sie bei Verweigerung damit rechnen, aufs Revier zur Blutprobe mitgenommen zu werden.

Machen Sie bei einer Polizeikontrolle die Angaben zur Person und legen Ihren Führerschein und Fahrzeugschein vor. Weitere Angaben müssen Sie nicht machen – so offensichtlich ein bestimmter Sachverhalt auch ist.

Die allgemeine Verkehrskontrolle erstreckt sich auf die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs (Bereifung, Umbauten, TÜV). Auch Warndreieck, Verbandskasten und Warnweste müssen auf Anforderung vorgezeigt werden. 

Die Polizei darf Ihr Fahrzeug aber nicht einfach durchsuchen oder betreten. Dazu wäre ein Durchsuchungsbeschluss notwendig. Anders verhält es sich aber, wenn z.B. ein begründeter Anfangsverdacht für eine Straftat vorliegt – so z.B. weil es im Fahrzeug nach Cannabis riecht oder in Schlagring in der Mittelkonsole zu sehen ist. Dann darf die Polizei auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.

Sollte man Ihnen vor Ort die Fahrzeugschlüssel und/oder den Führerschein abnehmen, stimmen Sie dem nicht zu und widersprechen Sie dieser Vorgehensweise.

Kontaktieren Sie uns umgehend. So können wir zeitnah die weiteren Maßnahmen mit Ihnen abstimmen.

Gegen Sie ist ein Urteil ergangen und Sie sind damit nicht zufrieden? Wir sind erfahrene und spezialisierte Anwälte, die ein bereits ergangenes Urteil oder eine ergangene Entscheidung dahingehend überprüfen, ob ein entsprechendes Rechtsmittel Erfolg haben kann und ggfs. mit der Aufhebung oder Abänderung (mildere Strafe) eines gegen Sie ergangenen Urteils zu rechnen ist.

Urteile sind mit der Berufung oder der Revision angreifbar, bei Strafbefehlen oder Beschlüssen sind Einsprüche oder Beschwerden einzulegen.

Darüber hinaus kann auch z.B. ein Wiedereinsetzungsantrag, ein Wiederaufnahmeverfahren oder die Stellung eines Gnadenantrages zum gewünschten Erfolg führen.

Mit welchem Rechtsmittel, die jeweilige Entscheidung konkret am besten angegriffen werden kann, erläutern wir Ihnen gern persönlich. So können Sie sicher sein, jeweils den größtmöglichen Erfolg zu erzielen.

Wichtig ist aber, dass oftmals Fristen laufen, nach deren Ablauf die Entscheidung rechtskräftig und nicht mehr abänderbar ist. Kontaktieren Sie uns daher zeitnah, wir prüfen diese Fristen für Sie.

Gegen Urteile des Amtsgerichts oder Schöffengerichts kann Berufung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat. Dabei ist die Wochenfrist zu beachten. Diese beginnt mit Verkündung des Urteils.

Mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren kann man so immer erst  Berufung und dann Revision einlegen.

In der Berufung wird das Strafverfahren völlig neu aufgerollt. Das Berufungsgericht ist nicht an die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden. Alle Zeugen werden erneut gehört und alle Beweise müssen erneut in das Verfahren eingeführt werden. Gggfs. können auch neue Beweismittel und/oder Zeugen gehört werden.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, das vom Berufungsgericht zu Überprüfende zu beschränken. Dies erscheint z.B. angebracht, wenn allein die Höhe des Strafmaßes nicht akzeptabel ist oder nur einzelne Taten streitig sind.

Legt der Angeklagte allein Berufung ein, gilt das Verbot der Verschlechterung (§ 331 StPO). Das erstinstanzliche Urteil darf daher nicht zum Nachteil des Angeklagten abgeändert werden. Das heißt, das Urteil kann nur besser werden oder (schlimmstenfalls) gleich bleiben.

Geht dagegen auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten in Berufung, gilt dieses Verböserungsgebot für den Angeklagten nicht.

Das für Betroffene oftmals auch entscheidende Argument, ein Urteil entsprechend anzugreifen ist der sogenannte Suspensiveffekt (§ 316 StPO). Die Rechtskraft des Urteils wird gehemmt und es wird nicht vollstreckt. Insoweit gilt die Unschuldsvermutung bis zur Rechtskraft der Verurteilung fort und ein erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter bleibt so meist auf freiem Fuß. 

Je nach befasstem Gericht vergehen zwischen Einlegung des Rechtsmittels bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung meist mehrere Monate, manchmal sogar Jahre. In unserer Praxis können wir so von Verfahrensdauern zwischen 6 Monaten bis zu 2,5 – 3 Jahren berichten, wohingegen letztere die Ausnahme bilden.

Im Berufungsverfahren ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für den erfahrenen Strafverteidiger. Neben dem Vorbringen neuer Beweise kann in der Berufungsverhandlung die Notwendigkeit bestehen, Sachverständigengutachten einzuholen oder aber auch eine Einlassung (bei einem bis dahin schweigenden Angeklagten) abzugeben.

Bitte beachten Sie, dass die Berufungsinstanz die letzte Tatsacheninstanz ist. Danach ist die Rechtskraft des Urteils allein mit der Revision abwendbar.

Insoweit legt ein erfahrener Strafverteidiger bereits in der Berufungsverhandlung den Grundstein für  eine etwaig notwendig werdende Revision. Denn die meisten Verfahrensfehler müssen spätestens in der Berufungsinstanz gerügt werden, um sie in einer etwaigen Revision erfolgreich geltend machen zu können. Ein erfahrener Strafverteidiger wird das Gericht in eine prozessual schwierige und damit auch fehlerträchtige Situation bringen, um so den Weg für eine erfolgreiche Revision zu bereiten. Andernfalls sinken die Chancen für die Revisionsinstanz erheblich.

Spätestens jetzt sollten Sie überlegen, ob Ihr bisheriger Rechtsanwalt Ihre Interessen kompetent vertritt/ vertreten kann. Wenn Sie zweifeln oder gar unzufrieden sind – rufen Sie uns an. Lassen Sie wertvolle Chancen in der Tatsacheninstanz nicht ungenutzt verstreichen. Die Berufung ist oft Ihre letzte Möglichkeit, Fehler in der Beweiswürdigung zu korrigieren und dadurch eine (ungerechte) Bestrafung zu verhindern!

Rufen Sie uns an und kontaktieren Sie uns. Als erfahrene Strafverteidiger sind wir die Spezialisten, die Sie brauchen – engagiert, effizient und persönlich an Ihrer Seite.

Ebenso wie die Berufung hemmt die Revision die Rechtskraft des Urteils. Dabei wird das Urteil von dem jeweils zuständigen Gericht – dem jeweiligen Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof – auf Rechtsfehler geprüft. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte ist sie das einzig zulässige Rechtsmittel und bildet damit die einzige Möglichkeit dieses Urteil abzuändern.

Unabhängig davon ist die Revision die letzte Chance, ein fehlerhaftes Urteil zu korrigieren. Gilt es gegen ein Urteil des Amtsgerichts vorzugehen, so kann dies mit der sog. Sprungrevision geschehen. Zumeist wird aber zunächst die Berufung das geeignetere und wohl auch sicherere Rechtsmittel sein.

Die Revision ist ein rein schriftliches Verfahren. Zu mündlichen Verhandlungen vor einem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof kommt es nur in Ausnahmefällen. Dort findet dann aber auch keine Tatsachenverhandlung statt. Die beteiligten Richter, Staatsanwälte und Strafverteidiger erörtern dort ausschließlich rechtliche Standpunkte.

Hat die Revision keinen Erfolg, bliebe noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde oder eines Wiederaufnahmeverfahrens. 

Diese hängen zumeist vom Einzelfall ab.  Oftmals sind Anwaltskosten für Außenstehende daher nur schwer abschätzbar. Grundsätzlich  richten sich diese aber  nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) . 

In Umfangsverfahren oder bei sonst (sehr) aufwändigen Fallgestaltungen schließt der Strafverteidiger mit Ihnen eine sogenannte Honorarvereinbarung, da der tatsächliche Arbeitsaufwand  des Verteidigers von den gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt werden kann. In der Regel geschieht dies als Pauschalpreis oder über die Vereinbarung von Stundensätzen – mit entsprechender Schätzung des zu erwartenden Zeitaufwandes. Eine realistische Einschätzung der Kosten ist dabei zumeist erst nach erfolgter Akteneinsicht und /oder Sichtung der uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen möglich.

Langjährige Berufserfahrung und eine Spezialisierung und entsprechendes „Knowhow“ kann nicht zu „Dumpingpreisen“ angeboten werden. 

Eine gute Verteidigung kostet Sie aus unserer Erfahrung heraus im Ergebnis weniger, als eine schlechte oder gar keine Verteidigung. Insbesondere gilt dies, wenn es um die Vermeidung einer Vorstrafe, einer hohen Geld -und/oder Freiheitsstrafe geht. Optimal verteidigt investieren Sie so in eine weitaus höhere Rendite. Sie treten erfahrenen Staatsanwälten und Richtern gegenüber, denen Sie zumeist allein mit einem versierten Strafverteidiger das entsprechende Gegengewicht bieten können.

In einem unverbindlichen Erstgespräch geben wir Ihnen gern eine erste Kosteneinschätzung – bei voller Kostentransparenz ab. Strafverteidigung ist Vertrauenssache, wozu auch der faire und ehrliche Umgang mit der Kostenfrage gehört. Entsprechend Ihrer finanziellen Gegebenheiten werden wir eine optimale Lösung finden.

Leider ist es ein Irrglaube, dass das Gericht Ihnen einen Anwalt stellt, wenn Sie sich diesen nicht leisten können.  Eine notwendige Verteidigung (§ 140 StPO) – die sogenannte Pflichtverteidigerbestellung – ist NICHT vom Einkommen abhängig!

Die Strafprozessordnung (StPO) sieht in bestimmten Fällen (schwerwiegende Tatvorwürfe, zu erwartende längere Haftstrafe etc.) vor, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger zu stellen ist. Dieser wird zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Werden Sie aber verurteilt, müssen Sie auch diese von der Staatskasse für Sie  vorverauslagten Pflichtverteidigerkosten zurückzahlen.

Grundsätzlich ist also jeder Beschuldigte selbst für die Kosten seines Verteidigers verantwortlich und muss ggf., wenn er sich einen Anwalt nicht selbst leisten kann und auch kein Fall einer Pflichtverteidigung vorliegt, den Verhandlungstermin allein wahrnehmen.

Nur im Falle eines Freispruchs oder der Zurückweisung der Anklage durch das Gericht haben Sie einen Kostenerstattungsanspruch Ihrer notwendigen Auslagen.

Sollten Sie sich selbst noch nicht um einen Verteidiger bemüht haben, bekommen Sie in Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) spätestens vom Gericht Post mit dem Hinweis: „… Ihnen ist ein Verteidiger zu bestellen. Sollten Sie innerhalb einer Frist von (zumeist) 2 Wochen keinen Verteidiger benannt haben, wird Ihnen das Gericht einen Verteidiger stellen.“

Das Gericht bestellt dann entweder den von Ihnen benannten Rechtsanwalt oder wenn Sie niemanden benannt haben, einen anderen Rechtsanwalt zu Ihrem Pflichtverteidiger.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Gern übernehmen wir Ihr Pflichtverteidigungsmandat.

Kümmern Sie sich also rechtzeitig. Nur so können Sie sicher gehen, dass Sie bestmöglich durch Ihren Strafverteidiger verteidigt werden.

Natürlich können Sie als Familienmitglied, Ehepartner, Geschäftspartner, Freund, Freundin sich um einen geeigneten Strafverteidiger kümmern und diesen auch beauftragen. Das Mandatsverhältnis kommt  aber allein zwischen dem Betroffenen und seinem Strafverteidiger zustande. Das heißt, der Strafverteidiger unterliegt Ihnen gegenüber der Schweigepflicht. Als Auftraggeber sind Sie jedoch für das Anwaltshonorar verantwortlich. Inhaftierte suchen wir sodann umgehend zu einem Beratungsgespräch/Anbahnungsgespräch in der JVA auf.

Es geht um Sie, um Ihr Leben , um Ihre Familie, um Ihre Firma –  um Ihre Zukunft. Sparen Sie nicht an der falschen Stelle.

Übrigens sind  Kosten der Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Strafverfahren mit betrieblichen und beruflichen Vorgängen in ursächlichem Zusammenhang steht – auch bei vorsätzlich begangenen Taten.

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