Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht setzt sich aus den verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammen. Zu ersterem zählt das Verkehrsstrafrecht – und Bußgeldrecht genauso wie das Verkehrsverwaltungsrecht, wo es z. B. um die Erteilung und den Entzug der Fahrerlaubnis geht. Zu letzterem zählt u. a. das Verkehrshaftungsrecht (z. B. in Schadensersatzfällen) und das Verkehrsvertragsrecht.

Alle Bereiche sind jedoch sehr eng miteinander verknüpft und erfordern ein hohes Maß an Erfahrung und Routine – insbesondere im Umgang mit den zuständigen Behörden und sonstigen Beteiligten.

Vertrauen Sie auch hier Ihren spezialisierten Fachanwälten.

Verkehrsstrafrecht

Verkehrsstraftaten stellen einen Großteil der strafrechtlichen Praxis dar. Nahezu jeder Verkehrsteilnehmer, ob Auto -oder Motorradfahrer, LKW – Fahrer oder Fußgänger, ist mit Verkehrsstraftaten bereits in Berührung gekommen – ob als Täter, Zeuge oder gar Verletzter. Verkehrsstraftaten sind dabei von den üblichen Ordnungswidrigkeiten zu trennen. Zu den gängigsten Verkehrsstraftaten zählen folgende:

Als Teilnehmer im Straßenverkehr setzt man sich regelmäßig einem hohen Strafbarkeitsrisiko aus. Niemand ist 100% aufmerksam. Etwas Unachtsamkeit, oder ein sich hinreißen lassen zu einer riskanteren Fahrweise sind durchaus nachvollziehbar. Wenn dabei dann noch etwas passiert, dann ist im Volksmund „guter Rat teuer“. 

Allein die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) sieht bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Selbst für die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) sieht der Gesetzgeber bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe vor.

Ein verkehrsstrafrechtlicher Vorwurf sollte daher nie auf die leichte Schulter genommen werden. Oft kommt es in derartigen Strafverfahren zum existenzbedrohenden Verlust der Fahrerlaubnis. Zudem gilt man bei entsprechend einzutragenden Strafen als vorbestraft und hat damit einen Makel, den man so leicht nicht wieder los wird.

Wir sind für Sie da.

Nach erfolgter Akteneinsicht können wir dann die gemeinsame Verteidigungsstrategie festlegen.

Umgangssprachlich auch „Fahrerflucht“ genannt, wird diese mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Ferner kann die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung verhängt werden – also keine Bagatelle. Nehmen Sie diesen Vorwurf ernst und kontaktieren umgehend einen spezialisierten Verteidiger. Wir helfen Ihnen.

Schon bei kleinen Parkunfällen kann der Tatbestand erfüllt sein. Oft kommt es vor, dass man erst durch Vorladung der Polizei von dem Unfall erfährt, weil man diesen schlichtweg nicht bemerkt hatte. Ebenso kann eine Fahrerflucht auch vorliegen, wenn die Wartefrist nicht eingehalten wurde. Diese Frist ist jedoch einzelfallabhängig.  Grundsätzlich gilt, je geringfügiger der Schaden und je eindeutiger die Haftungsfrage, um so kürzer ist die Wartezeit. 

Wer die Wartezeit entsprechend eingehalten und sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, muss aber unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu seiner Person und dem Unfallgeschehen ermöglichen, z.B. bei der Polizei – sonst macht er sich gem. § 142 Abs. 2 StGB strafbar. Zumeist gelingt es einem versierten Verteidiger eine Strafe zu vermeiden. Denn grundsätzlich bietet das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ häufig sehr gute Verteidigungschancen. 

Vertrauen Sie auch hier unserer fachkundigen Hilfe. Rufen Sie uns an.

Nicht selten sind bei Verkehrsstraftaten Alkohol und Drogen im Spiel. Dabei kommt es auf die Konzentration des jeweiligen Wirkstoffes zum Zeitpunkt der Fahrt im Blut an. Man unterscheidet dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.

Relative Fahruntüchtigkeit liegt bei Werten zwischen 0,3 Promille bis 1,1 Promille vor. Bei einem Wert zwischen 0,3 und 0,5 Promille kann dies eine Straftat darstellen, wenn Ausfallerscheinungen hinzutreten. Dies können z. B. Auffälligkeiten im Verhaltens- und Erscheinungsbild des jeweiligen Täters sein.

Ab 0,5 Promille hat man zumindest eine Ordnungswidrigkeit begangen – auch wenn man konzentriert und vorbildlich fährt. Kommen dann jedoch noch Ausfallerscheinungen hinzu, muss man sich mit dem Vorwurf einer Straftat auseinandersetzen.

Bei Cannabisprodukten gibt es ähnliche „Grenzwerte“. Als Grenzwert gilt z. B. 1,0 Nanogramm THC. Wird zusätzlich die Fahruntüchtigkeit festgestellt, begeht man in der Regel bereits eine Straftat und nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. Es erfolgt jeweils eine Einzelfallprüfung anhand einer entsprechenden Würdigung der Umstände. 

Ein Fahrfehler muss dafür nicht zwingend vorliegen, vielmehr kann der Zustand des Fahrzeugführers und/oder sein Verhalten bei der Fahrzeugkontrolle für eine Fahruntüchtigkeit sprechen. Das sind z. B.: mangelnde Ansprechbarkeit, koordinationslose Bewegung oder auch mangelnde Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeiten. Erweiterte Pupillen oder gerötete Augen allein reichen hingegen dafür nicht aus!

Absolute Fahruntüchtigkeit ist bei Werten ab 1,1 Promille gegeben. Eine weitere Feststellung von Ausfallerscheinungen o. ä. ist nicht erforderlich. Bei Fahrradfahrern gilt hier ein Wert von 1,6 Promille. Wer allerdings Fahranfänger ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht beendet hat, für den gilt die 0,0 Promillegrenze.

Geldstrafen oder Freiheitsstrafe können hier ausgesprochen werden. Zumeist droht auch der Verlust der Fahrerlaubnis oder zumindest ein Fahrverbot und bei Ordnungswidrigkeiten ein empfindliches Bußgeld.

Achtung!!! Sollte bei Ihnen ein entsprechender Alkoholwert oder Btm im Blut festgestellt worden sein, wird ein Straf -oder Ordnungswidrigkeitenverfahren mit den zuvor skizzierten weitreichenden Konsequenzen eingeleitet. 

Nehmen Sie diesen Vorwurf ernst und verhindern Sie Schlimmeres, indem Sie einen Verkehrsstrafrechtsexperten beauftragen. Wir helfen Ihnen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine vollständige Einstellung möglich. So können/kann Verfahrens- oder Messfehler vorliegen oder aber auch bereits Verjährung eingetreten sein.

Hier werden äußerst gefährliche, verkehrsfremde Eingriffe, die von außen her auf den Straßenverkehr einwirken, geahndet. Beispielhaft sind hier: die Manipulation von Bremsschläuchen, das Lockern von Radmuttern, das Werfen von Gegenständen (Gullideckel, Steine etc.) auf die Fahrbahn, das Zerstören/Entfernen  von Verkehrsschildern und das Beschädigen von Ampelanlagen u. ä. genannt.

Auch wenn ein Verkehrsteilnehmer z. B. sein Fahrzeug bewusst und zweckgerichtet als Waffe einsetzt (Polizeisperre durchfahren, in Menschenmenge fahren) ist der Tatbestand erfüllt. Das plötzliche Abbremsen  um einen Dritten zu schädigen, fällt ebenfalls darunter.

Unterschieden wird zwischen fahrlässigem, grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten – mit jeweils unterschiedlich hohen Strafen. 

Dieser Tatbestand kommt erstaunlich häufig in Verbindung mit der alkoholbedingten Begehungsweise vor. Falsche Verhaltensweisen von Verkehrsteilnehmern in fließendem und ruhendem Verkehr sind hier erfasst.

Diese in § 315c StGB genannten „ 7 Todsünden“ müssen grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden sein. Dies ist oftmals schwierig einzuschätzen. Ein Fachanwalt für Strafrecht sollte auch hier umgehend kontaktiert werden.

Diese stehen als sog. „illegale Autorennen“  seit Oktober 2017 unter Strafe. Hintergrund war eine Vielzahl von Todesfällen und schweren Verletzungen, verursacht durch unerlaubte Autorennen. Die Ahndung als bloße Ordnungswidrigkeit war nicht mehr ausreichend. 

Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe sieht der Gesetzgeber gem. § 315d Abs. 1 StGB vor. Die Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer gewährleisten. So fallen nicht allein organisierte Rennen unter die Vorschrift, sondern auch spontane Duelle von Autofahrern, die sich zufällig auf der Straße begegnen.

Neben dem Kraftfahrzeugrennen steht auch gem. § 315d Abs.1 Nr. 3 StGB das „alleinige Rasen“ unter Strafe. Somit können Geschwindigkeitsverstöße, die sonst „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet wurden, schnell den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.

Wer bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen erwischt und angehalten wird, verliert vor Ort noch den Führerschein ( § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB). Das Fahrzeug wird als Tatmittel ( § 315 f StGB) eingezogen – unabhängig davon, ob dieses geleast oder finanziert ist (und einem nicht gehört). 

Kommt es zu einer Verurteilung, muss auch mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gerechnet werden ( § 69a StGB). Die Dauer dieser Sperre liegt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Sollte allerdings gegen den Täter innerhalb der letzten 3 Jahre bereits eine solche Sperre verhängt worden sein, so wird in diesen Fällen eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr fällig.

Umgehende Hilfe erhalten Sie hier

Dabei kann sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Fahrzeuges strafbar machen, wenn er Kenntnis davon hatte, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte. Über das Vorliegen der Fahrerlaubnis muss sich der Halter zumindest vergewissern. Besonders problematisch ist der Umgang mit ausländischen Fahrerlaubnissen, nachdem im Inland zuvor eine Sperrfrist verhängt wurde.

Die Verhängung einer isolierten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird insbesondere bei Widerholungstätern ausgesprochen.

Alle Verkehrsstraftaten ziehen neben der Hauptstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis und /oder die Sperrfrist nach sich. Letztere sogenannte Nebenfolgen stellen für viele das empfindlichere Übel dar – haben aber allein den Zweck, andere Verkehrsteilnehmer zu schützen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB geregelt. Nach § 69 Abs. 1 StGB wird die Fahrerlaubnis entzogen. 

Bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Fällen kann von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Diese Ungeeignetheit muss im Zeitpunkt des Urteils und nicht zum Tatzeitpunkt festgestellt werden. Da zwischen Gerichtstermin und Tat regelmäßig mehrere Monate vergehen, ist dies meist nicht ganz einfach. Denn der Eignungsmangel kann zwischenzeitlich entfallen sein. Hat ein Täter keine Fahrerlaubnis, wird nur die Sperre angeordnet ( § 69a Abs.1 S.3 StGB).

Der Maßstab für die Bemessung der Sperre ist die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftahrzeugen, wobei die Zeit der vorläufigen Entziehung angerechnet wird.  Die Mindestsperrfrist verkürzt sich so auf 3 Monate. In einigen Fällen ist auch lediglich ein Fahrverbot nach § 44 StGB als Nebenstrafe möglich.

Wir kümmern uns übrigens auch um eine mögliche Herausgabe des Führerscheines. So dieser beschlagnahmt wurde, kann ein Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Herausgabe des Führerscheins gestellt werden.

Auch fechten wir gern für Sie die Entscheidung des Gerichts auf „vorläufige Entziehung“ der Fahrerlaubnis an. Beachten Sie aber in solchen Fällen immer, dass eine derartige Beschwerde ( § 304 StPO) das Hauptverfahren verzögert und zumeist negative Auswirkungen haben wird – wenn das Gericht die vorläufige Entziehung  bestätigt. 

Nach Kenntnis der Aktenlage, können wir Ihnen die Erfolgschancen aufzeigen. In den meisten Fällen erscheint es fast immer sinnvoller, nicht den Beschwerdeweg zu gehen, sondern vielmehr das Hauptverfahren vorzubereiten. Lassen Sie sich gern in einem persönlichen Gespräch von uns umfassend beraten – natürlich auch zu Fragen der sog. „MPU“. 

Den Großteil der Zuwiderhandlungen gegen die zahlreichen Vorschriften im Straßenverkehr stellen die Verkehrsordnungswidrigkeiten dar. Insofern sind die meisten Betroffenen hier mit Verwarnungen, Geldbußen, der Verhängung von einem Fahrverbot oder der Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister als unmittelbare Rechtsfolge konfrontiert. Weitere Details dazu können Sie dem aktuellen Bußgeldkatalog entnehmen. 

Konkrete Fragen beantworten wir Ihnen gern persönlich.

Verkehrsordnungswidrigkeiten werden von der jeweils zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörde (als Bußgeldbehörde) bearbeitet. Zumeist geschieht dies im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung. Dabei liegt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde.

Diese bearbeitet die Anzeige bis zur Ausfertigung des Bußgeldbescheides. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. Dies muss innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde geschehen. Das zuständige Amtsgericht entscheidet dann über den Einspruch.

Spätestens nach Erhalt des Bußgeldbescheides sollten Sie einen spezialisierten Anwalt kontaktieren. Besser ist es jedoch, dies bereits bei Erhalt des Anhörungsbogens zu tun. Denn bereits beim Ausfüllen der Anhörung können die ersten Fehler passieren.

Wir verfügen über die notwendige Erfahrung. Herausgearbeitete technische Fehlerquellen, formale Fehler oder Irrtümer der Behörden können oft Bescheide im besten Fall unwirksam werden lassen. 

Hier beginnt die anwaltliche Tätigkeit bereits im direkten Anschluss an den Unfall. Die Auseinandersetzung mit der eigenen und der gegnerischen Versicherung ist Hauptbestandteil der Unfallregulierung.

Ersparen Sie sich viel Aufwand und persönlichen Ärger, indem Sie sich schnellstmöglich an uns wenden. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Ansprüche schnell und vollständig durchgesetzt werden. Dazu zählen:

  • Reparaturkosten
  • Wertminderung
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Unkostenpauschale
  • Gutachterkosten
  • Ersatz von Heilbehandlungskosten
  • Verdienstausfall
  • und auch ein angemessenes Schmerzensgeld.

Als Geschädigter sind Sie nach dem Gesetz so zu stellen, als wäre der Verkehrsunfall nicht passiert. Nur durch die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts können finanzielle Verluste am besten vermieden werden. Denn Versicherer versuchen allzu oft, Ihre berechtigten Ansprüche zu beschneiden.

Insbesondere sind die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten – so Sie den Unfall nicht verschuldet haben – als Schadensposition von der gegnerischen Versicherung zu ersetzen. Insoweit entstehen Ihnen dann für unsere Inanspruchnahme keine Kosten.

Oftmals gibt es aber auch Probleme mit der eigenen Versicherung, die entweder den eigenen Schaden nicht voll ersetzen will oder den Schaden des Unfallgegners bereits reguliert, ohne das die Schuldfrage ausreichend geklärt wurde.

Anwaltliche Hilfe ist auch hier unerlässlich. Denn es ist gängige Praxis , dass viele Haftpflichtversicherer keine Gelegenheit auslassen, Schadenspositionen in unzulässiger Weise zu kürzen oder gar nicht auszugleichen. 

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